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Warennummer 7308.90.59 – Stahlkonstruktionen, nicht aus Blech

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Konstruktionen und Konstruktionsteile aus Eisen oder Stahl, etwa Brücken, Türme, Gerüste oder Türen, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech bestehen. Ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech bestehende Konstruktionen gehören in 7308.90.51, nicht hierher. Darunter richtet sich die Einreihung danach, ob es sich um vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane handelt.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7308.90.59?

Die Zolltarifnummer 7308.90.59.11.0 umfasst bestimmte vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane. Die Zolltarifnummer 7308.90.59.90.0 erfasst alle übrigen Waren, die unter diese Warennummer fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionKonstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl …
Unterpositionandere
ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerBestimmte vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane
0 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 6 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7308.90.59

PflichtRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7308.90.59?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7308.90.59. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7308.90.59

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7308.90.59andere: Hierher gehören z. B. Verbundplatten bestehend aus einer isolierenden Mittellage zwischen einer Deckschicht aus Profilblech der Unterposition 7216.91.10 und einer Deckschicht aus anderem Blech als Profilblech.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
2019/82217.05.2019Schraubpfähle mit rundem Querschnitt aus feuerverzinktem Feinblech, die in den Boden gedreht werden, um Holzpfosten zu befestigen, wurden in die Warennummer 7308.90.59 eingereiht.7308.90.59
1509/9730.07.1997Stallböden aus kunststoffbeschichtetem Streckblech aus Stahl mit ausgearbeiteter Randbegrenzung und angebrachten Verstrebungen wurden in die Warennummer 7308.90.59 eingereiht.7308.90.59

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 7308.90.59

Änderung ab 01.01.2027Gilt bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 entfällt die Warennummer 7308.90.59; Nachfolger sind 7308.90.53.00.0, 7308.90.58.11.0 (Bestimmte vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane), 7308.90.58.90.0 (andere). Grundlage ist der Tarifbaum ab diesem Tag im EU-TARIC.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7308.90.59

Welche Zolltarifnummer gilt für Bauteile für Mobilkrane unter der Warennummer 7308.90.59?

Vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane gehören in die Zolltarifnummer 7308.90.59.11.0. Alle übrigen Waren unter der Warennummer 7308.90.59 gehören in die Zolltarifnummer 7308.90.59.90.0.

Gilt unter der Warennummer 7308.90.59 bei der Einfuhr der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr gilt für alle Länder der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für Waren unter der Warennummer 7308.90.59.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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