01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7311.00.30?
Die Zolltarifnummern 7311.00.30.15.0 und 7311.00.30.20.0 erfassen Behälter für Druckausgleich aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl für bestimmte Luftfahrzeuge, die Zolltarifnummern 7311.00.30.80.0 und 7311.00.30.85.0 die übrigen Behälter der Warennummer. Innerhalb jeder Gruppe erfassen 7311.00.30.15.0 und 7311.00.30.80.0 wiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl mit mehr als 120 ml Fassungsraum. Die Zolltarifnummern 7311.00.30.20.0 und 7311.00.30.85.0 erfassen alle übrigen Behälter dieser Gruppe.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7311.00.30
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7311.00.30
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7311.00.30
Welche Zolltarifnummer gilt für Behälter aus Stahl unter der Warennummer 7311.00.30?
Das richtet sich danach, ob der Behälter für Druckausgleich bei bestimmten Luftfahrzeugen bestimmt ist und ob er eine wiederbefüllbare Hochdruckflasche aus Stahl mit mehr als 120 ml Fassungsraum ist. Solche Hochdruckflaschen gehören für Druckausgleich bei bestimmten Luftfahrzeugen in 7311.00.30.15.0, sonst in 7311.00.30.80.0. Andere Behälter für Druckausgleich bei bestimmten Luftfahrzeugen gehören in 7311.00.30.20.0, alle übrigen in 7311.00.30.85.0.
Unterliegt die Warennummer 7311.00.30 dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?
Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt für die Warennummer 7311.00.30 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM).
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung