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Warennummer 7311.00.30 – Andere nahtlose Stahlbehälter für Gase

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Hierher gehören nahtlose Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase in der Unterteilung „andere“. Behälter mit weniger als 20 l Fassungsraum gehören in 7311.00.11, solche mit 20 l oder mehr, aber nicht mehr als 50 l in 7311.00.13 und solche mit mehr als 50 l in 7311.00.19. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob der Behälter für den Druckausgleich bei bestimmten Luftfahrzeugen bestimmt ist und ob er eine wiederbefüllbare Hochdruckflasche aus Stahl ist.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7311.00.30?

Die Zolltarifnummern 7311.00.30.15.0 und 7311.00.30.20.0 erfassen Behälter für Druckausgleich aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl für bestimmte Luftfahrzeuge, die Zolltarifnummern 7311.00.30.80.0 und 7311.00.30.85.0 die übrigen Behälter der Warennummer. Innerhalb jeder Gruppe erfassen 7311.00.30.15.0 und 7311.00.30.80.0 wiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl mit mehr als 120 ml Fassungsraum. Die Zolltarifnummern 7311.00.30.20.0 und 7311.00.30.85.0 erfassen alle übrigen Behälter dieser Gruppe.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionBehälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
nahtlos
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Behälter für Druckausgleich, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, für bestimmte Luftfahrzeuge
Zolltarifnummerwiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl, mit einem Fassungsraum von mehr als 120 ml, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, auch mit poröser Masse gefüllt, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel
2,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 0 vZTA
andere
Zolltarifnummerwiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl, mit einem Fassungsraum von mehr als 120 ml, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, auch mit poröser Masse gefüllt, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel
2,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
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Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7311.00.30

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.90,3 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7311.00.30

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7311.00.30

Welche Zolltarifnummer gilt für Behälter aus Stahl unter der Warennummer 7311.00.30?

Das richtet sich danach, ob der Behälter für Druckausgleich bei bestimmten Luftfahrzeugen bestimmt ist und ob er eine wiederbefüllbare Hochdruckflasche aus Stahl mit mehr als 120 ml Fassungsraum ist. Solche Hochdruckflaschen gehören für Druckausgleich bei bestimmten Luftfahrzeugen in 7311.00.30.15.0, sonst in 7311.00.30.80.0. Andere Behälter für Druckausgleich bei bestimmten Luftfahrzeugen gehören in 7311.00.30.20.0, alle übrigen in 7311.00.30.85.0.

Unterliegt die Warennummer 7311.00.30 dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt für die Warennummer 7311.00.30 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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