01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7326.90.96?
Zolltarifnummer 7326.90.96.10.0 gilt für Klemm- und Rohrschellen, Abstandhalter und Stütz-, Anschluss- und Klemmvorrichtungen für bestimmte Luftfahrzeuge. Zolltarifnummer 7326.90.96.20.0 gilt für Vorrichtungen zum Verstauen und Befestigen der Fracht für bestimmte Luftfahrzeuge, und Zolltarifnummer 7326.90.96.30.0 für im Frachtladesystem verwendete Kugeln für bestimmte Luftfahrzeuge. Zolltarifnummer 7326.90.96.90.0 erfasst die übrigen Waren, die nicht unter diese drei Zolltarifnummern fallen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7326.90.96
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7326.90.96
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Einreihungsverordnungen (7)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 757/201410.07.2014 | Ein Stahlkasten mit Deckel, Scharnieren, Verschluss und Griff wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht. | 7326.90.98 |
| 728/201325.07.2013 | Eine Lenkrolle mit Platte und Gehäuse aus rostfreiem Stahl, Kautschukreifen und Kunststofffelge wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht. | 7326.90.98 |
| 278/201319.03.2013 | Eine Stahldose als Verpackung für eine Weinflasche wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht. | 7326.90.98 |
| 1108/201223.11.2012 | Ein verzinkter U-Bolzen aus Stahl mit zwei Sechskantmuttern und einer Gussstahlklemme wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht. | 7326.90.98 |
| 732/201011.08.2010 | Eine Stahlscheibe aus warmgewalztem Blech, die nach der Gestellung noch weiter zu verarbeiten ist, wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht. | 7326.90.98 |
| 2080/9116.07.1991 | Spardosen aus keramischen Stoffen, etwa in Form eines Schweins oder einer Figur eines alten Mannes, wurden in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht. | 7326.90.98 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-592/1715.11.2018 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 … |
4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7326.90.96
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7326.90.96 gilt für Ihre Ware?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach der Art der Ware. Zolltarifnummer 7326.90.96.10.0 gilt für Klemm- und Rohrschellen, Abstandhalter und Stütz-, Anschluss- und Klemmvorrichtungen für bestimmte Luftfahrzeuge, 7326.90.96.20.0 für Vorrichtungen zum Verstauen und Befestigen der Fracht für bestimmte Luftfahrzeuge und 7326.90.96.30.0 für im Frachtladesystem verwendete Kugeln für bestimmte Luftfahrzeuge. Die übrigen Waren gehören in 7326.90.96.90.0.
Gilt für die Einfuhr der Warennummer 7326.90.96 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?
Ja, bei der Einfuhr der Warennummer 7326.90.96 gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für alle Länder.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile