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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungCBAMDual-Use

Warennummer 7326.90.98 – Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 7326.90.98 gehören andere Waren aus Eisen oder Stahl, die unter keine der vorhergehenden Nummern der Unterposition 7326.90 fallen. Leitern und Trittschemel gehören in die Zolltarifnummer 7326.90.30.00.0, freiformgeschmiedete Waren in die Warennummer 7326.90.92. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Luftfahrzeugen, Gewichten und Teilen zur Gasflussregelung, alle übrigen Waren bleiben in 7326.90.98.90.0.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7326.90.98?

Die Zolltarifnummer 7326.90.98.10.0 erfasst Klemm- und Rohrschellen, Abstandhalter und Stütz-, Anschluss- und Klemmvorrichtungen für bestimmte Luftfahrzeuge, 7326.90.98.20.0 Vorrichtungen zum Verstauen und Befestigen der Fracht für bestimmte Luftfahrzeuge und 7326.90.98.30.0 im Frachtladesystem verwendete Kugeln für bestimmte Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 7326.90.98.40.0 gilt für Gewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink mit nicht mehr als 500 g und Abmessungen von nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm, und nur, wenn die Gewichte alle Merkmale des Wortlauts erfüllen. Die Zolltarifnummern 7326.90.98.60.0 und 7326.90.98.70.0 betreffen Schaufelkränze bzw. Scheiben zur Gasflussregelung aus Eisen oder Stahllegierung mit einer Hitzebeständigkeit von 830°C oder mehr, jedoch nicht mehr als 1050°C. Die Zolltarifnummer 7326.90.98.90.0 erfasst alle übrigen Waren.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionAndere Waren aus Eisen oder Stahl
Unterpositionandere
andere Waren aus Eisen oder Stahl
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerKlemm- und Rohrschellen, Abstandhalter und Stütz-, Anschluss- und Klemmvorrichtungen, für bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 2.358 vZTA
ZolltarifnummerVorrichtungen zum Verstauen und Befestigen der Fracht, für bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 2.358 vZTA
Zolltarifnummerim Frachtladesystem verwendete Kugeln, für bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 2.358 vZTA
ZolltarifnummerGewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink: -mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g und mit Abmessungen von nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm, -auch mit Teilen aus anderen Materialien, -auch mit Teilen aus anderen Metallen, -auch mit Oberflächenbehandlung, -auch bedruckt, von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art
2,7 % · 2.358 vZTA
ZolltarifnummerSchaufelkranz von der zur Befestigung von Schaufeln zur Gasflussregelung verwendeten Art: -aus Eisen oder Stahllegierung, -mit einer Hitzebeständigkeit von 830°C oder mehr, jedoch nicht mehr als 1050°C, -mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 92 mm, -mit Aussparungen zur Aufnahme der Schaufeln der Gasflussregelung, zur Verwendung bei der Herstellung von Turboladern
2,7 % · 2.358 vZTA
ZolltarifnummerScheibe von der zur Gewährleistung der Breite des Gasstromkanals verwendeten Art: -aus Eisen oder Stahllegierung, -mit einer Hitzebeständigkeit von 830°C oder mehr, jedoch nicht mehr als 1050°C, -mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 92,5 mm, -mit einem Innendurchmesser von nicht mehr als 62 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Turboladern
2,7 % · 2.358 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 2.358 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 7 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7326.90.98

KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrollen von Quecksilber · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle LänderAusfuhr
KontrolleQuecksilber-Ausfuhrkontrolle · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Libyen, Haiti, Myanmar, Simbabwe, Sudan, Syrien, Südsudan, Venezuela, Zentralafrikanische RepublikSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7326.90.98?

76 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7326.90.98. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7326.90.98

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Einreihungsverordnungen (7)

VerordnungWareNummer
757/201410.07.2014Ein Stahlkasten mit Scharnierdeckel, Verschluss und Griff wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht.7326.90.98
728/201325.07.2013Eine Lenkrolle aus rostfreiem Stahl mit Gabelgehäuse und Kautschukreifen wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht.7326.90.98
278/201319.03.2013Eine Stahldose mit Kunststoffeinsatz als Verpackung für eine Weinflasche wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht.7326.90.98
1108/201223.11.2012Ein verzinkter U-Bolzen mit Klemme und Muttern zum Zusammenhalten von Stahlseilen wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht.7326.90.98
732/201011.08.2010Eine Stahlscheibe mit gestanzten Löchern, die vor der Verwendung weiterverarbeitet werden muss, wurde in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht.7326.90.98
2080/9116.07.1991Keramische Spardosen in Form eines Schweins und einer Bettlerfigur wurden in die Warennummer 7326.90.98 eingereiht.7326.90.98

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-592/1715.11.20181. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 …

4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7326.90.98

Welche Zolltarifnummer gilt für Edelstahl-Halterungen unter der Warennummer 7326.90.98?

Edelstahl-Halterungen sind unter der Zolltarifnummer 7326.90.98.90.0 aufgeführt. Diese Zolltarifnummer gilt für Waren, die keine der übrigen Zolltarifnummern der Warennummer 7326.90.98 erfassen.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7326.90.98 gilt für Gewichte aus Eisen oder Stahl?

Gewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink gehören in die Zolltarifnummer 7326.90.98.40.0, wenn sie nicht mehr als 500 g wiegen und nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm messen. Die Zolltarifnummer gilt nur, wenn die Gewichte alle Merkmale des Wortlauts erfüllen.

Gilt für Einfuhren unter der Warennummer 7326.90.98 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) gilt bei der Einfuhr unter der Warennummer 7326.90.98 aus allen Ländern. Die CBAM-Pflichten gelten vorbehaltlich der geltenden Mengenschwellen und gesetzlichen Ausnahmen, maßgeblich sind die jeweils geltenden CBAM-Vorschriften.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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