01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7326?
Die Position gliedert sich zunächst nach Verarbeitung: Geschmiedete, nicht weiter bearbeitete Waren stehen mit Mahlkugeln und ähnlichen Mahlkörpern (7326.11.00.00.0) sowie in Unterposition 7326.19, wo freiformgeschmiedete Waren in 7326.19.10.00.0 und andere in 7326.19.90.00.0 eingereiht sind. Waren aus Eisen- oder Stahldraht bilden Unterposition 7326.20. Unter Unterposition 7326.90 andere stehen Leitern und Trittschemel (7326.90.30.00.0), Paletten (7326.90.40.00.0), Rollen und Trommeln für Kabel (7326.90.50.00.0) sowie nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel (7326.90.60.00.0). Die übrigen Waren gliedern sich in die Warennummern 7326.90.92 (freiformgeschmiedet), 7326.90.94 (gesenkgeschmiedet), 7326.90.96 (gesintert) und 7326.90.98 (andere).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7326.20Waren aus Eisen- oder Stahldraht
- 7326.20.00.10.07326.20.00.20.07326.20.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7326
95 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7326. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Stahlware – 7326.90.98.90.0
Stahl-Maschinenteil – 7326.90.98.90.0
Schlüsselanhänger – 7326.20.00.90.0
Blechteil – 7326.90.98.90.0
Stoff-Schlüsselanhänger – 7326.20.00.90.0
Rohrschelle – 7326.90.98.90.0
Wandhalterung – 7326.90.98.90.0
Monitor-Halterung – 7326.90.98.90.0
Plüschanhänger – 7326.20.00.90.0
Stahlring – 7326.90.98.90.0
Metallstanzteil – 7326.90.98.90.0
Traverse – 7326.90.98.90.0
TV-Halterung – 7326.90.98.90.0
PVC-Schlüsselanhänger – 7326.20.00.90.0
Metall-Ständer – 7326.90.98.90.0
Eisen Halterung – 7326.90.98.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7326
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7326
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-592/1715.11.2018 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7326
Elf der zwölf Warennummern der Position 7326 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727326.11.00.00.0eingeführt · Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
- 01.01.19727326.19.10.00.0eingeführt · freiformgeschmiedet
- 01.01.19727326.19.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727326.90.30.00.0eingeführt · Leitern und Trittschemel
- 01.01.19727326.90.40.00.0eingeführt · Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel · zuletzt geändert 01.01.1992
- 01.01.19727326.90.50.00.0eingeführt · Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen
- 01.01.19727326.90.60.00.0eingeführt · nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel
- 01.01.20127326.90.92eingeführt · freiformgeschmiedet
- 01.01.20127326.90.94eingeführt · gesenkgeschmiedet
- 01.01.20127326.90.96eingeführt · gesintert
- 01.01.20047326.90.98eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile