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Warennummer 7604.10.10 – Aluminiumstangen (Stäbe), nicht legiert

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Stangen (Stäbe) aus nicht legiertem Aluminium, die in der Position 7604 unter der Unterposition 7604.10 eingereiht sind. Profile gehören in die Warennummer 7604.10.90. Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach Zusammensetzung und Aluminiumgehalt.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7604.10.10?

Zolltarifnummer 7604.10.10.11.0 gilt für Stangen (Stäbe), die nicht zusammengesetzt sind und einen Aluminiumgehalt von nicht mehr als 99,3 GHT haben. Zolltarifnummer 7604.10.10.90.0 gilt für alle übrigen Stangen (Stäbe) dieser Warennummer, die nicht darunter fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionStangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
Unterpositionaus nicht legiertem Aluminium
Kombinierte NomenklaturStangen (Stäbe)Diese Seite
Zolltarifnummernicht zusammengesetzt, mit einem Aluminiumgehalt von nicht mehr als 99,3 GHT
7,5 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere
7,5 % · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7604.10.10

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.32,1 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7604.10.10

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7604.10.10

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7604.10.10 gilt für Aluminiumstangen, die nicht zusammengesetzt sind und nicht mehr als 99,3 GHT Aluminium enthalten?

Solche Stangen gehören in die Zolltarifnummer 7604.10.10.11.0, wenn sie nicht zusammengesetzt sind und einen Aluminiumgehalt von nicht mehr als 99,3 GHT haben. Alle übrigen Stangen (Stäbe) dieser Warennummer fallen unter die Zolltarifnummer 7604.10.10.90.0.

Unterliegt die Warennummer 7604.10.10 bei der Einfuhr dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr unter der Warennummer 7604.10.10 gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für alle Länder. Die Einfuhrregel gilt damit unabhängig davon, aus welchem Land die Ware kommt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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