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Position 7604 – Stangen, Stäbe und Profile aus Aluminium

Position im Zolltarif

76Kapitel04Position

Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium gehören in Position 7604. Pulver und Flitter aus Aluminium gehören in Position 7603, Draht aus Aluminium in Position 7605.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7604?

Die Position gliedert sich zunächst nach dem Werkstoff: Unterposition 7604.10 erfasst Waren aus nicht legiertem Aluminium, die Unterpositionen 7604.21 und 7604.29 Waren aus Aluminiumlegierungen. Bei nicht legiertem Aluminium gehören Stangen (Stäbe) in Warennummer 7604.10.10 und Profile in Warennummer 7604.10.90. Bei Aluminiumlegierungen gehören Hohlprofile in Zolltarifnummer 7604.21.00.00.0 sowie Stangen (Stäbe) in Zolltarifnummer 7604.29.10.00.0. Profile, die keine Hohlprofile sind, gehören in Warennummer 7604.29.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionStangen (Stäbe) und Profile, aus AluminiumDiese Seite
Unterpositionaus nicht legiertem Aluminium
7,5 % · 5 vZTA
Kombinierte NomenklaturStangen (Stäbe)
Kombinierte NomenklaturProfile
aus Aluminiumlegierungen
ZolltarifnummerHohlprofile
7,5 % · 33 vZTA
Unterpositionandere
7,5 % · 88 vZTA
ZolltarifnummerStangen (Stäbe)
Kombinierte NomenklaturProfile

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7604

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7604. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7604

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Vereinigtes Königreich5 von 5
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder2 von 5
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China5 von 5
erhöht den ZollAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · China5 von 5
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 5
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder5 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7604

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7604

Die fünf Warennummern der Position 7604 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727604.10.10eingeführt · Stangen (Stäbe) · zuletzt geändert 14.02.2020
  2. 01.01.19727604.10.90eingeführt · Profile · zuletzt geändert 01.01.1988
  3. 01.01.19727604.21.00.00.0eingeführt · Hohlprofile · zuletzt geändert 01.01.2026
  4. 01.01.19727604.29.10.00.0eingeführt · Stangen (Stäbe) · zuletzt geändert 01.01.2026
  5. 01.01.19727604.29.90eingeführt · Profile

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7604

Was umfasst Position 7604?

Position 7604 umfasst Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium. Als nicht legiertes Aluminium gilt Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die Höchstgrenzen nicht überschreitet (Fe + Si zusammen höchstens 1 GHT, andere Elemente je höchstens 0,1 GHT); andernfalls gilt das Metall als Aluminiumlegierung.

Welche Zolltarifnummer aus Position 7604 gilt für Hohlprofile aus Aluminiumlegierungen?

Hohlprofile aus Aluminiumlegierungen, die ausdrücklich als Hohlprofile bezeichnet sind, gehören in Zolltarifnummer 7604.21.00.00.0. Profile aus Aluminiumlegierungen, die keine Hohlprofile sind, gehören in Warennummer 7604.29.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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