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Warennummer 7606.12.92 – Aluminiumbleche aus Legierungen unter 3 mm

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Bleche und Bänder aus Aluminiumlegierungen mit einer Dicke von weniger als 3 mm, eingereiht in Position 7606 und Unterposition 7606.12. Bleche mit 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm gehören in die Warennummer 7606.12.93, Bleche mit 6 mm oder mehr in die Warennummer 7606.12.99. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung, Form und Dicke der Bleche.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Aluminiumblech mit 2 mm Dicke zur Warennummer 7606.12.92?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7606.12.92?

Bleche mit besonderer Fabrikationsnummer für bestimmte Luftfahrzeuge ohne Unterlage und ohne innere Lagen aus anderem Material werden nach Dicke und Form getrennt: Die Zolltarifnummer 7606.12.92.23.0 erfasst eine Dicke von 0,8 mm oder mehr, 7606.12.92.25.0 Rollen (Coils), aufgerollte Bänder, auf Länge zugeschnittene Bleche oder runde Form, 7606.12.92.27.0 die übrigen Bleche dieser Gruppe. Bleche mit besonderer Fabrikationsnummer für bestimmte Luftfahrzeuge, die nicht ohne Unterlage und ohne innere Lagen aus anderem Material sind, gehören in 7606.12.92.30.0, Bleche zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie oder zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen und mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr in 7606.12.92.91.0. Die Zolltarifnummer 7606.12.92.92.0 erfasst warmgewalzte, spannungsfrei geglühte Rollen mit einer Dicke von 1,5 mm oder weniger und einer Breite von 800 mm bis 2 050 mm zur Verwendung beim Herstellen von Aluminiumverbundplatten, die Zolltarifnummer 7606.12.92.93.0 erfasst Rollen, Bänder oder Zuschnitte ab 0,2 mm. Die Zolltarifnummern 7606.12.92.94.0 und 7606.12.92.97.0 erfassen die übrigen Waren.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionBleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
quadratisch oder rechteckig
Unterpositionaus Aluminiumlegierungen
andere
andere, mit einer Dicke von
Kombinierte Nomenklaturweniger als 3 mmDiese Seite
Bleche mit besonderer Fabrikationsnummer, für bestimmte Luftfahrzeuge
ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material
Zolltarifnummermit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr
7,5 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerin Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form
7,5 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerandere
7,5 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerandere
7,5 % · 12 vZTA
andere
ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material
ZolltarifnummerZur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie oder zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen und mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr
7,5 % · 12 vZTA
andere
Zolltarifnummerwarmgewalzte Rollen (Coils), spannungsfrei geglüht, mit einer Dicke von 1,5 mm oder weniger, mit einer Breite von 800 mm bis 2 050 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Aluminiumverbundplatten
7,5 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerin Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr
7,5 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerandere
7,5 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerandere
7,5 % · 12 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 9 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7606.12.92

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.24,6 %
PflichtAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · ChinaEinfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · IndienEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7606.12.92?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 7606.12.92. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7606.12.92

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 76, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Unterpositionen 7606.12.11 und 7606.12.19 gelten als: — Bänder für Getränkedosenkörper: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Mangan und Magnesium als Hauptlegierungselementen und mit einer Mindestzugfestigkeit von 262 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,4 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosenkörper sind vorgeschmiert und haben eine glänzende Oberfläche; — Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Magnesium als Hauptlegierungselement und mit einer Mindestzugfestigkeit von 345 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,35 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosendeckel sind auf beiden Seiten lackiert. Die Bänder für Getränkedosenlaschen sind entfettet und geölt. Diese Waren werden für die Herstellung von starren Getränkedosen, einschließlich der Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen, verwendet.
Wortlaut · Kapitel 76, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Im Sinne der Unterpositionen 7606.11.30, 7606.12.30 und 7607.20.91 gelten als: — Aluminium-Verbundplatte: Laminierte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien, auch mit Legierung, jeweils mit einer Dicke von 0,08 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 mm, und einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen, zusammengehalten durch einen Klebstoff, mit einer Gesamtdicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,1 mm. Die beiden äußeren Deckbleche oder -folien können unterschiedliche Oberflächenbehandlungen aufweisen. Die Waren dürfen nicht gerollt sein.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7606.12.92

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 7606.12.92 für welche Ware?

Das richtet sich nach der Ware. Bleche mit besonderer Fabrikationsnummer für bestimmte Luftfahrzeuge ohne Unterlage gehören in 7606.12.92.23.0, 7606.12.92.25.0 oder 7606.12.92.27.0. Warmgewalzte, spannungsfrei geglühte Rollen mit einer Dicke von 1,5 mm oder weniger und einer Breite von 800 mm bis 2 050 mm zur Herstellung von Aluminiumverbundplatten fallen in 7606.12.92.92.0.

Welche Zolltarifnummer gilt für Aluminiumbleche aus Legierungen unter der Warennummer 7606.12.92?

Die Zolltarifnummer richtet sich unter der Warennummer 7606.12.92 nach Verwendung, Form und Dicke der Bleche. Karosserieteile für die Automobilindustrie oder Flugzeugteile mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr gehören in 7606.12.92.91.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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