01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7606?
Position 7606 gliedert sich zuerst in quadratische oder rechteckige Erzeugnisse (Unterpositionen 7606.11 aus nicht legiertem Aluminium und 7606.12 aus Aluminiumlegierungen) und andere Erzeugnisse (Unterpositionen 7606.91 aus nicht legiertem Aluminium und 7606.92 aus Aluminiumlegierungen). Bei 7606.12 stehen vorab Bänder für Getränkedosenkörper (7606.12.11.00.0) sowie Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen (7606.12.19.00.0), und bei den quadratischen oder rechteckigen Unterpositionen 7606.11 und 7606.12 folgen Aluminium-Verbundplatten (7606.11.30.00.0 und 7606.12.30.00.0). Danach folgen mit Farbe versehene, lackierte oder mit Kunststoff beschichtete Erzeugnisse (7606.11.50 und 7606.12.50) und andere Erzeugnisse, die nach Dicke unterteilt sind: weniger als 3 mm (7606.11.91, 7606.12.92), 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm (7606.11.93, 7606.12.93) und 6 mm oder mehr (7606.11.99, 7606.12.99).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7606.91aus nicht legiertem Aluminium
- 7606.91.00.25.07606.91.00.30.07606.91.00.86.07606.91.00.88.0
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Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7606
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7606. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7606
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7606
Anmerkungen (8)
2. Im Sinne der Unterpositionen 7606.12.11 und 7606.12.19 gelten als: — Bänder für Getränkedosenkörper: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Mangan und Magnesium als Hauptlegierungselementen und mit einer Mindestzugfestigkeit von 262 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,4 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosenkörper sind vorgeschmiert und haben eine glänzende Oberfläche; — Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Magnesium als Hauptlegierungselement und mit einer Mindestzugfestigkeit von 345 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,35 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosendeckel sind auf beiden Seiten lackiert. Die Bänder für Getränkedosenlaschen sind entfettet und geölt. Diese Waren werden für die Herstellung von starren Getränkedosen, einschließlich der Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen, verwendet.
3. Im Sinne der Unterpositionen 7606.11.30, 7606.12.30 und 7607.20.91 gelten als: — Aluminium-Verbundplatte: Laminierte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien, auch mit Legierung, jeweils mit einer Dicke von 0,08 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 mm, und einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen, zusammengehalten durch einen Klebstoff, mit einer Gesamtdicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,1 mm. Die beiden äußeren Deckbleche oder -folien können unterschiedliche Oberflächenbehandlungen aufweisen. Die Waren dürfen nicht gerollt sein.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7606
Zwölf der 14 Warennummern der Position 7606 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20227606.11.30.00.0eingeführt · Aluminium-Verbundplatte
- 01.01.20227606.11.50eingeführt · mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet
- 01.01.19727606.11.91eingeführt · weniger als 3 mm · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.19727606.11.93eingeführt · 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.19727606.11.99eingeführt · 6 mm oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.20197606.12.11.00.0eingeführt · Bänder für Getränkedosenkörper
- 01.01.20197606.12.19.00.0eingeführt · Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen
- 01.01.20227606.12.30.00.0eingeführt · Aluminium-Verbundplatte
- 01.01.20227606.12.50eingeführt · mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet
- 01.01.20117606.12.92eingeführt · weniger als 3 mm · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.19727606.12.93eingeführt · 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.19727606.12.99eingeführt · 6 mm oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2019
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7606
Ist die Position 7606 gleich einer Zolltarifnummer?
Nein. Position 7606 hat vier Stellen, eine Zolltarifnummer hat elf Stellen, zum Beispiel 7606.12.30.00.0 für eine Aluminium-Verbundplatte aus Aluminiumlegierung.
Gilt die Position 7606 auch außerhalb der EU?
Ja, die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich, Position 7606 ist darin enthalten.
Welche Zolltarifnummer gilt für Aluminiumblech aus Legierung mit 4 mm Dicke in Position 7606?
Quadratisches oder rechteckiges Aluminiumblech aus Aluminiumlegierungen, das nicht mit Farbe versehen, nicht lackiert und nicht mit Kunststoff beschichtet ist und 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm dick ist, gehört in 7606.12.93.86.0. Bleche mit 6 mm oder mehr Dicke gehören in die Warennummer 7606.12.99.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex








