01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7616.99.10?
Zolltarifnummer 7616.99.10.10.0 erfasst Klemm- und Rohrschellen, Abstandhalter sowie Stütz-, Anschluss- und Klemmvorrichtungen für bestimmte Luftfahrzeuge. Zolltarifnummer 7616.99.10.20.0 umfasst „Quick-change“-Vorrichtungen zur Umwandlung von Passagierflugzeugen in Frachtflugzeuge und umgekehrt, ebenfalls für bestimmte Luftfahrzeuge. Zolltarifnummer 7616.99.10.91.0 gilt für Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt. Zolltarifnummer 7616.99.10.99.0 (andere) erfasst alle übrigen Waren dieser Warennummer, die keiner der drei anderen Nummern entsprechen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7616.99.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 7616.99.10?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 7616.99.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7616.99.10
Anmerkungen (7)
2. Abweichend von Anmerkung 9 c) zu Abschnitt XV gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616.91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
Einreihungsverordnungen (6)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2025/229006.11.2025 | Nicht zusammengebaute Aluminiumprofile mit Kunststoffverbindungselementen für den Aufbau einer Wahlkabine wurden in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2020/95726.06.2020 | Ein geschmiedeter Kühlkörper aus Aluminium, nicht durch Gießen hergestellt, wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2017/224430.11.2017 | Ein Rahmen aus extrudierten Aluminiumschienen zur Befestigung von Wandfliesen-Paneelen an einer Wand wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2016/93508.06.2016 | Ein metallisierter Polyethylenterephtalat-(PET)-Film mit mehreren Aluminiumschichten, der als Ausgangsmaterial für ein Aluminiumpigment dient, wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2016/61319.04.2016 | Ein Monitorarm aus Aluminium mit zwei Armen, beweglichen Gelenken und Befestigungsvorrichtungen wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 615/201324.06.2013 | Eine zylinderförmige Ware aus Aluminiumlegierung, die Teil der Aufrollvorrichtung eines Sicherheitsgurts ist, wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-788/2109.02.2023 | Im Urteil C-788/21 wurde entschieden, dass die Warennummer 8609.00.90 keine Vorrichtung zum Transport von Rohren umfasst, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen besteht. |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7616.99.10
Welche Zolltarifnummer gilt für Klemm- und Rohrschellen für Luftfahrzeuge unter der Warennummer 7616.99.10?
Klemm- und Rohrschellen, Abstandhalter sowie Stütz-, Anschluss- und Klemmvorrichtungen für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 7616.99.10.10.0. Aluminiumheizkörper sowie deren Bauelemente oder Bauteile fallen unter 7616.99.10.91.0, alle übrigen Waren unter 7616.99.10.99.0.
Unterliegt die Warennummer 7616.99.10 bei der Einfuhr dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?
Ja, bei der Einfuhr gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für alle Länder. Die Kontrolle betrifft Waren dieser Warennummer unabhängig vom Ursprungsland.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
