01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7616.99.90?
Handgearbeitete Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, gehören in die Zolltarifnummer 7616.99.90.01.0, andere handgearbeitete Waren in die Zolltarifnummer 7616.99.90.09.0. „Quick-change“-Vorrichtungen für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 7616.99.90.20.0, Bleche unterschiedlicher Dicke mit einer Breite von 1.200 mm oder mehr für bestimmte Luftfahrzeuge in die Zolltarifnummer 7616.99.90.30.0. Verbindungsteile zum Herstellen von Hubschrauberheckrotorwellen gehören in die Zolltarifnummer 7616.99.90.70.0, TV-Standfüße in die Zolltarifnummer 7616.99.90.77.0. Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, gehören unter „andere“ in die Zolltarifnummer 7616.99.90.91.0, alle übrigen „andere“ Waren in die Zolltarifnummer 7616.99.90.99.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7616.99.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 7616.99.90?
28 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7616.99.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Aluminium-Dreh- und Frästeil – 7616.99.90.99.0
Aluminiumdrehteil – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Gehäuse – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Frästeil – 7616.99.90.99.0
Messewand – 7616.99.90.99.0
Leiter – 7616.99.90.99.0
Teleskopstange – 7616.99.90.99.0
Kletterkarabiner – 7616.99.90.99.0
Trittleiter – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Container – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Leiter – 7616.99.90.99.0
Bearbeitetes Aluminium – 7616.99.90.99.0
Distanzring – 7616.99.90.99.0
Jalousie – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Halterung – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Box – 7616.99.90.99.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7616.99.90
Anmerkungen (7)
2. Abweichend von Anmerkung 9 c) zu Abschnitt XV gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616.91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
Einreihungsverordnungen (6)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2025/229006.11.2025 | Nicht zusammengebaute Ware aus Aluminiumprofilen und Kunststoff-Verbindungselementen für eine Wahlkabine wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2020/95726.06.2020 | Ein geschmiedeter, nicht gegossener Kühlkörper aus Aluminium mit runder Grundplatte und Kühlzapfen wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2017/224430.11.2017 | Ein Rahmen aus zwei horizontalen und zwei vertikalen Schienen aus extrudiertem Aluminium zur Befestigung von Wandfliesen-Paneelen wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2016/93508.06.2016 | Ein metallisierter PET-Film mit mindestens acht Aluminiumschichten als Ausgangsmaterial für Aluminiumpigment wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 2016/61319.04.2016 | Ein Monitorarm aus Aluminium mit zwei Armen, beweglichen Gelenken und Befestigungsvorrichtungen wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
| 615/201324.06.2013 | Eine zylinderförmige Ware aus Aluminiumlegierung als Teil der Aufrollvorrichtung eines Sicherheitsgurts wurde in die Warennummer 7616.99.90 eingereiht. | 7616.99.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-788/2109.02.2023 | Nach dem Urteil C-788/21 gehört eine Vorrichtung zum Transport von Rohren, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium besteht, nicht in die Warennummer 8609.00.90. |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7616.99.90
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7616.99.90 gilt für Aluminiumheizkörper?
Handgearbeitete Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, gehören in die Zolltarifnummer 7616.99.90.01.0, Aluminiumheizkörper unter „andere“ in die Zolltarifnummer 7616.99.90.91.0. Die Zolltarifnummer 7616.99.90.09.0 erfasst andere handgearbeitete Waren.
Gilt für die Warennummer 7616.99.90 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) bei der Einfuhr?
Ja, bei der Einfuhr gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für alle Länder und damit für Waren dieser Warennummer.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile