01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8483.30.80?
Die Zolltarifnummer 8483.30.80.10.0 erfasst Wellengleitlager für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8483.30.80.30.0 erfasst Kommutator-Lagerschilde mit Gleitlager für Anlasser von Pkw und Nutzfahrzeugen, hergestellt in Hochdruck-Präzisions-Druckgusstechnologie aus einer Aluminiumlegierung. Die Zolltarifnummer 8483.30.80.90.0 erfasst alle anderen Wellengleitlager und Lagerschalen dieser Warennummer.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8483.30.80
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8483.30.80?
20 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8483.30.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Gelenkkopf – 8483.30.80.90.0
Lagerschale – 8483.30.80.90.0
Gelenklager – 8483.30.80.90.0
Metall-Buchse – 8483.30.80.90.0
Lagerbuchse – 8483.30.80.90.0
Bronze Buchse – 8483.30.80.90.0
Lager – 8483.30.80.90.0
Gleitlager – 8483.30.80.90.0
Pleuellager – 8483.30.80.90.0
Axiallager – 8483.30.80.90.0
Kunststoff-Buchse – 8483.30.80.90.0
Stahl-Buchse – 8483.30.80.90.0
Hauptlager – 8483.30.80.90.0
Wellenlager – 8483.30.80.90.0
Kugelpfanne – 8483.30.80.90.0
Messing-Buchse – 8483.30.80.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8483.30.80
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8483.30.80
Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 2 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20268483.30.80.30.0neu eingeführt · Kommutator-Lagerschild (Lagergehäuse mit Gleitlager) fürAnlasser von Pkw und Nutzfahrzeugen -hergestellt in Hochdruck-Präzisions-Druckgusstechnologie, -aus einer Aluminiumlegierung (EN AC-46000 oder EN AC-46000 S gemäß DIN EN 1706 und GB/T 16116), -mit gesintertem Gleitlager
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8483.30.80
Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 8483.30.80 für Ihr Wellengleitlager?
Die Zolltarifnummer richtet sich danach, wofür das Wellengleitlager bestimmt ist. Für zivile Luftfahrzeuge gilt 8483.30.80.10.0, für Kommutator-Lagerschilde für Anlasser von Pkw und Nutzfahrzeugen 8483.30.80.30.0 und für alle übrigen Wellengleitlager und Lagerschalen 8483.30.80.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung