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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8539.31.10 – Leuchtstofflampen mit zwei Lampensockeln

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Glühkathoden-Leuchtstofflampen mit zwei Lampensockeln, die als Entladungslampen unter Position 8539 fallen, ausgenommen Ultraviolettlampen. Von der Warennummer 8539.31.90 mit der Bezeichnung andere trennt sie das Merkmal „mit zwei Lampensockeln“. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Lampe für die elektrische Beleuchtung bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt ist.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8539.31.10?

Die Zolltarifnummer 8539.31.10.10.0 erfasst Leuchtstofflampen für die elektrische Beleuchtung, für bestimmte Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8539.31.10.90.0 mit der Bezeichnung andere erfasst alle übrigen Lampen, die die Zolltarifnummer 8539.31.10.10.0 nicht erfasst.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)
Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen
UnterpositionGlühkathoden-Leuchtstofflampen
Kombinierte Nomenklaturmit zwei LampensockelnDiese Seite
Zolltarifnummerfür die elektrische Beleuchtung, für bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 9 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 9 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8539.31.10

KontrolleEinfuhrkontrollen von Quecksilber · alle LänderEinfuhr
KontrolleQuecksilber-Ausfuhrkontrolle · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8539.31.10?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8539.31.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8539.31.10

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 11
11. Im Sinne der Position 8539 umfasst der Begriff „Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)“ a) „Leuchtdiodenmodule (LED-Module)“, bei denen es sich um elektrische Lichtquellen handelt, die auf Leuchtdioden (LED) basieren, welche in elektrischen Schaltkreisen angeordnet sind und weitere, z. B. elektrische, mechanische, thermische oder optische Bauelemente enthalten. Sie können auch mit diskreten aktiven Bauelementen, diskreten passiven Bauelementen oder Waren der Position 8536 oder 8542 zur Stromversorgung oder -regelung ausgestattet sein. Leuchtdiodenmodule (LED-Module) besitzen keinen Sockel, der zum einfachen Einsetzen oder Austauschen in einer Leuchte dient und der den mechanischen Halt und elektrischen Kontakt ermöglicht. b) „Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen)“, bei denen es sich um elektrische Lichtquellen handelt, die mindestens ein Leuchtdiodenmodul (LED-Modul) enthalten, welches weitere, z. B. elektrische, mechanische, thermische oder optische Bauelemente enthält. Leuchtdiodenmodule (LED-Module) unterscheiden sich darin von Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen), dass die Lampen einen Sockel besitzen, der zum einfachen Einsetzen oder Austauschen in einer Leuchte dient und der den mechanischen Halt und elektrischen Kontakt ermöglicht.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
8539.31.10 bis 8539.39.80Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen: Hierher gehören z. B.: 1. Xenonröhren; 2. Spektrallampen; 3. Glimmlampen; 4. Ziffern- und Buchstabenanzeigeröhren.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-600/1508.12.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8539.31.10

Welche Zolltarifnummer gilt für Leuchtstofflampen mit zwei Lampensockeln unter der Warennummer 8539.31.10?

Leuchtstofflampen mit zwei Lampensockeln gehören in die Zolltarifnummer 8539.31.10.90.0 mit der Bezeichnung andere, sofern sie nicht für die elektrische Beleuchtung bestimmter Luftfahrzeuge vorgesehen sind. Die Warennummer 8539.31.10 ist dafür in Zolltarifnummern mit 11 Stellen unterteilt.

Welche Zolltarifnummer gilt für Leuchtstofflampen für Luftfahrzeuge unter der Warennummer 8539.31.10?

Für die elektrische Beleuchtung bestimmter Luftfahrzeuge gilt die Zolltarifnummer 8539.31.10.10.0. Alle anderen Ausführungen unter der Warennummer 8539.31.10 fallen in 8539.31.10.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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