01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8539?
Die Position gliedert sich nach Lampenart: innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Unterposition 8539.10), andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen (Unterpositionen 8539.21, 8539.22 und 8539.29), und Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen (Unterpositionen 8539.31, 8539.32 und 8539.39). Bei den Glühlampen trennt 8539.21 Wolfram-Halogen-Glühlampen, 8539.22 Lampen mit einer Leistung von 200 W oder weniger für eine Spannung von mehr als 100 V und 8539.29 die übrigen. Ultraviolett- und Infrarotlampen sowie Bogenlampen bilden mit 8539.41 (Bogenlampen) und 8539.49 (andere) eine Gruppe, Leuchtdiodenlichtquellen mit 8539.51 (Leuchtdiodenmodule) und 8539.52 (Leuchtdiodenlampen) eine weitere. Teile sind in Unterposition 8539.90 erfasst, darunter Lampensockel mit der Zolltarifnummer 8539.90.10.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8539.10innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)
- 8539.10.00.10.08539.10.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 21 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8539
19 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8539. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Lampe – 8539.52.00.00.0
LED-Leuchtmittel – 8539.52.00.00.0
LED-Streifen – 8539.51.00.00.0
UV-Lampe – 8539.49.00.00.0
LED-Leiterplatte – 8539.51.00.00.0
Auto-Glühbirne – 8539.29.30.00.0
Lichtquelle – 8539.52.00.00.0
Leuchtstofflampe – 8539.31.10.90.0
Halogen Lampe – 8539.21.30.00.0
Glühbirne – 8539.22.90.90.0
LED-Röhre – 8539.52.00.00.0
LED-Modul – 8539.51.00.00.0
Neon-Licht – 8539.39.80.90.0
Solarium-Röhre – 8539.49.00.00.0
Infrarot-Lampe – 8539.49.00.00.0
Xenon-Lampe – 8539.39.80.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8539
Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8539
Anmerkungen (7)
11. Im Sinne der Position 8539 umfasst der Begriff „Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)“ a) „Leuchtdiodenmodule (LED-Module)“, bei denen es sich um elektrische Lichtquellen handelt, die auf Leuchtdioden (LED) basieren, welche in elektrischen Schaltkreisen angeordnet sind und weitere, z. B. elektrische, mechanische, thermische oder optische Bauelemente enthalten. Sie können auch mit diskreten aktiven Bauelementen, diskreten passiven Bauelementen oder Waren der Position 8536 oder 8542 zur Stromversorgung oder -regelung ausgestattet sein. Leuchtdiodenmodule (LED-Module) besitzen keinen Sockel, der zum einfachen Einsetzen oder Austauschen in einer Leuchte dient und der den mechanischen Halt und elektrischen Kontakt ermöglicht. b) „Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen)“, bei denen es sich um elektrische Lichtquellen handelt, die mindestens ein Leuchtdiodenmodul (LED-Modul) enthalten, welches weitere, z. B. elektrische, mechanische, thermische oder optische Bauelemente enthält. Leuchtdiodenmodule (LED-Module) unterscheiden sich darin von Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen), dass die Lampen einen Sockel besitzen, der zum einfachen Einsetzen oder Austauschen in einer Leuchte dient und der den mechanischen Halt und elektrischen Kontakt ermöglicht.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-600/1508.12.2016 | Das Urteil C-600/15 betrifft Lampen aus Leuchtdioden, deren Einreihung vorbehaltlich der Würdigung aller Tatsachen durch das vorlegende Gericht erfolgt. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8539
20 der 21 Warennummern der Position 8539 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728539.21.30.00.0eingeführt · Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art
- 01.01.19968539.21.92eingeführt · mehr als 100 V
- 01.01.19968539.21.98eingeführt · 100 V oder weniger
- 01.01.19728539.22.10eingeführt · Reflektorlampen
- 01.01.19728539.22.90eingeführt · andere
- 01.01.19968539.29.30.00.0eingeführt · Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art
- 01.01.19968539.29.92eingeführt · mehr als 100 V
- 01.01.19968539.29.98eingeführt · 100 V oder weniger
- 01.01.19728539.31.10eingeführt · mit zwei Lampensockeln
- 01.01.19728539.31.90eingeführt · andere
- 01.01.20118539.32.20.00.0eingeführt · Quecksilber- oder Natriumdampflampen
- 01.01.19968539.32.90eingeführt · Halogen-Metalldampflampen
- 01.01.20178539.39.20.00.0eingeführt · Kaltkathoden-Fluoreszenzlampen (CCF-Lampen) für die Hintergrundbeleuchtung von …
- 01.01.20178539.39.80eingeführt · andere
- 01.01.19968539.41.00.00.0eingeführt · Bogenlampen
- 01.01.19968539.49.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.20228539.51.00.00.0eingeführt · Leuchtdiodenmodule (LED-Module)
- 01.01.20228539.52.00.00.0eingeführt · Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen)
- 01.01.19728539.90.10.00.0eingeführt · Lampensockel
- 01.01.19728539.90.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8539
Welche Zolltarifnummer gilt für LED-Lampen in Position 8539?
Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen) gehören in die Zolltarifnummer 8539.52.00.00.0. Leuchtdiodenmodule (LED-Module) fallen unter die Zolltarifnummer 8539.51.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile