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Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0 – Anderer Pfeffer, nicht zerkleinert

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Pfeffer der Gattung Piper, der weder gemahlen noch sonst zerkleinert ist. Schwarzer Pfeffer (Piper) gehört in die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0. Eine vZTA führt weißen Pfeffer (Piper nigrum) ohne weitere Zusätze für diese Zolltarifnummer als Beispiel auf.

Typische Waren:Weißer Pfeffer

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Ware zu Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0?

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
PositionPfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
Pfeffer
Unterpositionweder gemahlen noch sonst zerkleinert
ZolltarifnummerSchwarzer Pfeffer (Piper)
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code0904.116-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer0904.11.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code0904.11.00.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer0904.11.00.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0?

Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze › 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung …
✓PfefferDie Ware muss Pfeffer der Gattung Piper sein. Erkennen lässt sich das an der Pflanzengattung, etwa bei weißem Pfeffer der Art Piper nigrum.
✓weder gemahlen noch sonst zerkleinertDie Ware darf nicht gemahlen und nicht sonst zerkleinert sein. Pfefferbruch bleibt hier, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist.
✓andere, also nicht: Schwarzer Pfeffer (Piper)Die Ware darf nicht Schwarzer Pfeffer (Piper) sein. Es bleibt Pfeffer der Gattung Piper, etwa weißer Pfeffer ohne weitere Zusätze.
0904.11.00.90.0Weißer und anderer Pfeffer, nicht zerkleinert

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0904.11.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
0904.11.00.10.0Schwarzer Pfeffer (Piper)Einfuhrkontrolle
0904.11.00.90.0anderediese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0904.11.00 eingereiht

14 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland9
Frankreich5
vZTAWareGültig bis
DEBTI27573/26-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Pfefferfrüchte der Art Piper retrofractum …20.08.2029
DEBTI45063/25-2DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus ganzen, getrockneten …01.02.2029
DEBTI24920/25-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um getrocknete, geschnittene …17.08.2028
DEBTI25717/25-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ganze, getrocknete …07.08.2028
DEBTI25729/25-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Produktabbildung handelt es sich um ganze, getrocknete …07.08.2028
DEBTI564/25-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen …20.03.2028

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0

€
0904.11.00.90.0Drittlandszoll0 %0 €700 €700 €
0904.11.00.90.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €1.050 €6.050 €
0904.11.00.90.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €1.050 €6.050 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienEinfuhr aus Indien nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · ÄthiopienEinfuhr aus Äthiopien nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen
Weiterführend

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 9, Anmerkung 1
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0904.11.00weder gemahlen noch sonst zerkleinert: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 1 genannten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass Pfefferbruch in dieser Unterposition bleibt, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist. Das Gleiche gilt für Staub oder Kehricht aus Gewürzmühlen, der aus verunreinigtem Pfeffer besteht. Hierher gehört grüner Pfeffer …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-143/9609.12.1997Der Begriff "sonst zerkleinert" in Unterposition 0904.20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 09 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 0904.11.00

  1. 01.01.19720904.11.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“
  2. 01.01.19880904.11.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0904.11.10, 0904.11.90
  3. 01.01.20010904.11.00wieder anmeldefähig · aus 0904.11.10, 0904.11.90
  4. 14.01.20190904.11.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0904.11.00
  5. 14.01.20190904.11.00.10.0neu eingeführt · „Schwarzer Pfeffer (Piper)“ · aus 0904.11.00
  6. 14.01.20190904.11.00.90.0neu eingeführt · aus 0904.11.00

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0

Welche Zolltarifnummer gilt für weißen Pfeffer unter 0904.11.00?

Weißer Pfeffer der Art Piper nigrum ohne weitere Zusätze gehört in die Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0, wenn er weder gemahlen noch sonst zerkleinert ist. Schwarzer Pfeffer (Piper) gehört in die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0.

Fällt bei Pfeffer mit Ursprung Russland unter 0904.11.00.90.0 ein Zusatzzoll an?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Fällt bei Pfeffer mit Ursprung Belarus unter 0904.11.00.90.0 ein Zusatzzoll an?

Ja, auf Waren mit Ursprung Belarus wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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