Zum Hauptinhalt springen

Position 0910 – Ingwer, Safran, Kurkuma und andere Gewürze

Position im Zolltarif

09Kapitel10Position

Gewürze wie Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter und Curry sowie andere Gewürze, egal ob weder gemahlen noch sonst zerkleinert oder gemahlen oder sonst zerkleinert. Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte sowie Wacholderbeeren gehören in Position 0909, Mischungen mit anderen Stoffen, die den Charakter der Waren dieser Positionen verlieren, gehören bei zusammengesetzten Würzmitteln in Position 2103.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 0910 gilt für Ihr Gewürz?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0910?

Ingwer wird nach Zerkleinerung geteilt: weder gemahlen noch sonst zerkleinert gehört in 0910.11.00.00.0, gemahlen oder sonst zerkleinert in 0910.12.00.00.0. Safran unterteilt sich in Unterposition 0910.20 mit 0910.20.10.00.0 (weder gemahlen noch sonst zerkleinert) und 0910.20.90.00.0 (gemahlen oder sonst zerkleinert). Kurkuma hat die Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0. Andere Gewürze teilen sich in Unterposition 0910.91 für Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel, mit Curry (0910.91.05.00.0) sowie anderen Mischungen weder gemahlen noch sonst zerkleinert (0910.91.10.00.0) und gemahlen oder sonst zerkleinert (0910.91.90.00.0), und in Unterposition 0910.99 für andere Gewürze wie Samen von Bockshornklee (0910.99.10.00.0), Thymian und Lorbeerblätter.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
PositionIngwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere GewürzeDiese Seite
Ingwer
Zolltarifnummerweder gemahlen noch sonst zerkleinert
0 % · 6 vZTA
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
0 % · 4 vZTA
UnterpositionSafran
0 % bis 8,5 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerweder gemahlen noch sonst zerkleinert
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
ZolltarifnummerKurkuma
0 % · 4 vZTA
andere Gewürze
UnterpositionMischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel
0 % bis 12,5 % · 37 vZTA
ZolltarifnummerCurry
andere
Zolltarifnummerweder gemahlen noch sonst zerkleinert
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
Unterpositionandere
0 % bis 12,5 % · 23 vZTA
ZolltarifnummerSamen von Bockshornklee
Thymian
weder gemahlen noch sonst zerkleinert
ZolltarifnummerFeldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.)
Zolltarifnummeranderer
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
ZolltarifnummerLorbeerblätter
andere
Zolltarifnummerweder gemahlen noch sonst zerkleinert
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 0910

19 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0910. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0910

Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder15 von 15
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus15 von 15
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland15 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Äthiopien15 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Indien15 von 15
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder15 von 15
KontrollePflanzengesundheitskontrolle · alle Länder6 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Pakistan2 von 15
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0910

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 9, Anmerkung 1
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 9, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0910

Die 15 Warennummern der Position 0910 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20120910.11.00.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  2. 01.01.20120910.12.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
  3. 01.01.19720910.20.10.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  4. 01.01.19720910.20.90.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
  5. 01.01.19720910.30.00.00.0eingeführt · Kurkuma
  6. 01.01.20100910.91.05.00.0eingeführt · Curry
  7. 01.01.19720910.91.10.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert · zuletzt geändert 01.01.2010
  8. 01.01.19720910.91.90.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert · zuletzt geändert 01.01.2010
  9. 01.01.19720910.99.10.00.0eingeführt · Samen von Bockshornklee
  10. 01.01.20070910.99.31.00.0eingeführt · Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.)
  11. 01.01.20070910.99.33.00.0eingeführt · anderer
  12. 01.01.20070910.99.39.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
  13. 01.01.20070910.99.50.00.0eingeführt · Lorbeerblätter
  14. 01.01.19720910.99.91.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  15. 01.01.19720910.99.99.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0910

Ist der HS-Code 0910 international?

Ja. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Position 0910 umfasst die ersten vier dieser Stellen; die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU.

Welche Zolltarifnummer aus Position 0910 gilt für Thymian?

Gemahlener oder sonst zerkleinerter Thymian gehört in 0910.99.39.00.0, nicht zerkleinerter Thymian in 0910.99.31.00.0 bzw. 0910.99.33.00.0. Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.) gehört in 0910.99.31.00.0, nicht zerkleinerter Thymian, der nicht Feldthymian oder Sand-Thymian ist, in 0910.99.33.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →