01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0910?
Ingwer wird nach Zerkleinerung geteilt: weder gemahlen noch sonst zerkleinert gehört in 0910.11.00.00.0, gemahlen oder sonst zerkleinert in 0910.12.00.00.0. Safran unterteilt sich in Unterposition 0910.20 mit 0910.20.10.00.0 (weder gemahlen noch sonst zerkleinert) und 0910.20.90.00.0 (gemahlen oder sonst zerkleinert). Kurkuma hat die Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0. Andere Gewürze teilen sich in Unterposition 0910.91 für Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel, mit Curry (0910.91.05.00.0) sowie anderen Mischungen weder gemahlen noch sonst zerkleinert (0910.91.10.00.0) und gemahlen oder sonst zerkleinert (0910.91.90.00.0), und in Unterposition 0910.99 für andere Gewürze wie Samen von Bockshornklee (0910.99.10.00.0), Thymian und Lorbeerblätter.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0910
19 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0910. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Gewürzmischung – 0910.91.90.00.0
Lorbeerblatt – 0910.99.50.00.0
Ingwer – 0910.11.00.00.0
Schwarzkümmel – 0910.99.91.00.0
Thymian – 0910.99.39.00.0
Roter Pfeffer – 0910.99.91.00.0
Getrockneter Ingwer – 0910.11.00.00.0
Curry – 0910.91.05.00.0
Safran – 0910.20.10.00.0
Kurkuma-Pulver – 0910.30.00.00.0
Kurkuma – 0910.30.00.00.0
Sumach – 0910.99.99.00.0
Gewürzpulver – 0910.91.90.00.0
Garam-Masala-Pulver – 0910.91.90.00.0
Blatt – 0910.99.50.00.0
Bockshornklee Samen – 0910.99.10.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0910
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0910
Anmerkungen (3)
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0910
Die 15 Warennummern der Position 0910 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20120910.11.00.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 01.01.20120910.12.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
- 01.01.19720910.20.10.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 01.01.19720910.20.90.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
- 01.01.19720910.30.00.00.0eingeführt · Kurkuma
- 01.01.20100910.91.05.00.0eingeführt · Curry
- 01.01.19720910.91.10.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19720910.91.90.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19720910.99.10.00.0eingeführt · Samen von Bockshornklee
- 01.01.20070910.99.31.00.0eingeführt · Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.)
- 01.01.20070910.99.33.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.20070910.99.39.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
- 01.01.20070910.99.50.00.0eingeführt · Lorbeerblätter
- 01.01.19720910.99.91.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 01.01.19720910.99.99.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0910
Ist der HS-Code 0910 international?
Ja. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Position 0910 umfasst die ersten vier dieser Stellen; die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU.
Welche Zolltarifnummer aus Position 0910 gilt für Thymian?
Gemahlener oder sonst zerkleinerter Thymian gehört in 0910.99.39.00.0, nicht zerkleinerter Thymian in 0910.99.31.00.0 bzw. 0910.99.33.00.0. Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.) gehört in 0910.99.31.00.0, nicht zerkleinerter Thymian, der nicht Feldthymian oder Sand-Thymian ist, in 0910.99.33.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen