01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 09 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
10 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 09?
Die Positionen 0901 bis 0903 erfassen Kaffee, Tee und Mate. Die Positionen 0904 bis 0910 erfassen einzelne Gewürze, von Pfeffer (0904) über Vanille (0905) und Zimt (0906) bis zu Ingwer, Safran und Curry (0910). Position 0910 umfasst außerdem andere Gewürze.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 09?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1In Abschnitt II gelten Erzeugnisse als Pellets, die entweder durch Pressen oder durch Zusatz von höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert sind.
- 2Kapitel 9, Anmerkung 1Gemischte Gewürze einer Position bleiben dort, Gemische aus verschiedenen Positionen gehören zu Position 0910, und Mischungen mit anderen Stoffen bleiben im Kapitel nur, wenn sie den Charakter der Gewürze behalten, sonst gehören sie zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
- 3Kapitel 9, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 9 gehören Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.
- 4Kapitel 9, Zusätzliche Anmerkung 1Für die Mischungen nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 gilt der Zollsatz des Bestandteils mit dem höchsten Zollsatz.
Alle 4 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 09
69 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 09. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kaffee – 0901.21.00.00.0
Matcha – 0902.10.00.00.0
Gewürzmischung – 0910.91.90.00.0
Tee – 0902.30.00.00.0
Vanille – 0905.10.00.00.0
Vanilleschote – 0905.10.00.00.0
Geschenkset – 0902.30.00.00.0
Kaffeekapsel – 0901.21.00.00.0
Geröstete Kaffeebohne – 0901.21.00.00.0
Getrocknete Chili – 0904.21.90.20.0
Lorbeerblatt – 0910.99.50.00.0
Zimtstange – 0906.11.00.00.0
Paprikapulver – 0904.22.00.11.0
Kaffeepulver – 0901.21.00.00.0
Ingwer – 0910.11.00.00.0
Paprika – 0904.22.00.11.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 09
1 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 09. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 09, Allgemeines | Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9. Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar … |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 214/9602.02.1996 | Vanilleschoten, in Stücke geschnitten und nach Vanille und Alkohol riechend, wurden in die Warennummer 0905.00.00 eingereiht. | 0905.00.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-143/9609.12.1997 | Das Urteil legt den Begriff „sonst zerkleinert“ in Unterposition 0904.20 aus. |
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile