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Abschnitt II · Kap. 06 bis 14

Kapitel 09 des Zolltarifs – Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Kapitel im Zolltarif

09Kapitel

Kapitel 09 umfasst Kaffee, Tee und Mate sowie Gewürze wie Pfeffer, Vanille, Zimt, Nelken, Muskat, Anis, Ingwer und Curry. Nicht dazu gehören Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211. Gemische von Gewürzen mit anderen Stoffen bleiben nur im Kapitel, wenn sie den Charakter der Gewürze behalten.

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Gehört Ihr Gewürz oder Kaffee zu HS-Code 09 des Zolltarifs?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 09 im Zolltarif?

Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KapitelKaffee, Tee, Mate und GewürzeDiese Seite
PositionKaffee …
6 Nr. · 14 vZTA
PositionTee, auch aromatisiert
4 Nr. · 82 vZTA
PositionMate
1 Nr. · 3 vZTA
PositionPfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta …
5 Nr. · 36 vZTA
PositionVanille
2 Nr. · 7 vZTA
PositionZimt und Zimtblüten
3 Nr. · 7 vZTA
PositionGewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
2 Nr. · 2 vZTA
PositionMuskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
6 Nr. · 6 vZTA
PositionAnis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander- …
6 Nr. · 18 vZTA
PositionIngwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
15 Nr. · 77 vZTA
KapitelGetreide
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
KapitelFlechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 09?

Die Positionen 0901 bis 0903 erfassen Kaffee, Tee und Mate. Die Positionen 0904 bis 0910 erfassen einzelne Gewürze, von Pfeffer (0904) über Vanille (0905) und Zimt (0906) bis zu Ingwer, Safran und Curry (0910). Position 0910 umfasst außerdem andere Gewürze.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 09?

  1. 1Abschnitt II, Anmerkung 1In Abschnitt II gelten Erzeugnisse als Pellets, die entweder durch Pressen oder durch Zusatz von höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert sind.
  2. 2Kapitel 9, Anmerkung 1Gemischte Gewürze einer Position bleiben dort, Gemische aus verschiedenen Positionen gehören zu Position 0910, und Mischungen mit anderen Stoffen bleiben im Kapitel nur, wenn sie den Charakter der Gewürze behalten, sonst gehören sie zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
  3. 3Kapitel 9, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 9 gehören Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.
  4. 4Kapitel 9, Zusätzliche Anmerkung 1Für die Mischungen nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 gilt der Zollsatz des Bestandteils mit dem höchsten Zollsatz.
Alle 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 9, Anmerkung 1
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
Wortlaut · Kapitel 9, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.
Wortlaut · Kapitel 9, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 09

69 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 09. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 09

1 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 09. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 09, AllgemeinesDie Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9. Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
214/9602.02.1996Vanilleschoten, in Stücke geschnitten und nach Vanille und Alkohol riechend, wurden in die Warennummer 0905.00.00 eingereiht.0905.00.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-143/9609.12.1997Das Urteil legt den Begriff „sonst zerkleinert“ in Unterposition 0904.20 aus.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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