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Position 0904 – Pfeffer, Paprika, Chili und Piment

Position im Zolltarif

09Kapitel04Position

Zu dieser Position gehören Pfeffer der Gattung Piper sowie Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, etwa Paprika, Chili und Piment, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert. Mate gehört in Position 0903 und Vanille in Position 0905. Mischungen mit anderen Stoffen bleiben bei dieser Position nur, wenn sie den Charakter der Waren dieser Positionen behalten; zusammengesetzte Würzmittel gehören in Position 2103.

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Gehört Ihr Pfeffer oder Ihre Chili zu Position 0904?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0904?

Die Position gliedert sich in Pfeffer und in Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta. Pfeffer wird in Unterposition 0904.11 für ungemahlenen Pfeffer und in Unterposition 0904.12 für gemahlenen oder sonst zerkleinerten Pfeffer unterteilt, wobei die Zolltarifnummer 0904.12.00.00.0 für den gemahlenen oder sonst zerkleinerten Pfeffer gilt. Früchte werden in Unterposition 0904.21 für getrocknete Früchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, und in Unterposition 0904.22 für gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte unterteilt. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum) gehört in die Zolltarifnummer 0904.21.10.00.0, getrocknete Früchte, die keine solchen Paprika sind, gehören in die Warennummer 0904.21.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
PositionPfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinertDiese Seite
Pfeffer
Unterpositionweder gemahlen noch sonst zerkleinert
0 % · 14 vZTA
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
4 % · 3 vZTA
Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta
Unterpositiongetrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0 % bis 9,6 % · 11 vZTA
ZolltarifnummerGemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositiongemahlen oder sonst zerkleinert
5 % · 8 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

0904.11weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0904.22gemahlen oder sonst zerkleinert

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Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 0904

13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0904. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0904

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder5 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus5 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland5 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Äthiopien5 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Indien5 von 5
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder5 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Sri Lanka3 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · Brasilien1 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle · China1 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0904

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 9, Anmerkung 1
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 9, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-143/9609.12.1997Das Urteil C-143/96 behandelt den Begriff „sonst zerkleinert“ der damaligen Unterposition 0904.20 am Beispiel eines in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenen Produkts.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0904

Drei der fünf Warennummern der Position 0904 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720904.12.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
  2. 01.01.20120904.21.10.00.0eingeführt · Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)
  3. 01.01.20120904.21.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2017

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0904

Welche Nummer aus Position 0904 gilt für Ihre Ware?

Die Nummer richtet sich nach der Art der Ware und danach, ob sie gemahlen oder sonst zerkleinert ist. Pfeffer der Gattung Piper gehört ungemahlen in Unterposition 0904.11 und gemahlen oder sonst zerkleinert in Unterposition 0904.12. Getrocknete Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta gehören in Unterposition 0904.21, gemahlen oder sonst zerkleinert in Unterposition 0904.22.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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