01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0904?
Die Position gliedert sich in Pfeffer und in Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta. Pfeffer wird in Unterposition 0904.11 für ungemahlenen Pfeffer und in Unterposition 0904.12 für gemahlenen oder sonst zerkleinerten Pfeffer unterteilt, wobei die Zolltarifnummer 0904.12.00.00.0 für den gemahlenen oder sonst zerkleinerten Pfeffer gilt. Früchte werden in Unterposition 0904.21 für getrocknete Früchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, und in Unterposition 0904.22 für gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte unterteilt. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum) gehört in die Zolltarifnummer 0904.21.10.00.0, getrocknete Früchte, die keine solchen Paprika sind, gehören in die Warennummer 0904.21.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 0904.11weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 0904.11.00.10.00904.11.00.90.0
- 0904.22gemahlen oder sonst zerkleinert
- 0904.22.00.11.00904.22.00.19.00904.22.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0904
13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0904. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Getrocknete Chili – 0904.21.90.20.0
Paprikapulver – 0904.22.00.11.0
Paprika – 0904.22.00.11.0
Chili – 0904.21.90.20.0
Chili-Pulver – 0904.22.00.19.0
Gewürz – 0904.12.00.00.0
Schwarzer Pfeffer – 0904.11.00.10.0
Getrockneter Pfeffer – 0904.11.00.10.0
Pfeffer Pulver – 0904.12.00.00.0
Piment – 0904.21.90.80.0
Pfeffer – 0904.11.00.10.0
Chiliflocke – 0904.22.00.19.0
Rote Chili – 0904.21.90.20.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0904
Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0904
Anmerkungen (3)
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-143/9609.12.1997 | Das Urteil C-143/96 behandelt den Begriff „sonst zerkleinert“ der damaligen Unterposition 0904.20 am Beispiel eines in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenen Produkts. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0904
Drei der fünf Warennummern der Position 0904 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720904.12.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
- 01.01.20120904.21.10.00.0eingeführt · Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)
- 01.01.20120904.21.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2017
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0904
Welche Nummer aus Position 0904 gilt für Ihre Ware?
Die Nummer richtet sich nach der Art der Ware und danach, ob sie gemahlen oder sonst zerkleinert ist. Pfeffer der Gattung Piper gehört ungemahlen in Unterposition 0904.11 und gemahlen oder sonst zerkleinert in Unterposition 0904.12. Getrocknete Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta gehören in Unterposition 0904.21, gemahlen oder sonst zerkleinert in Unterposition 0904.22.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile