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Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0 – Marzipan und Fondantmassen ab 1 kg

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Fondantmassen, andere Rohmassen und Marzipan in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder mehr. Husten- und Kräuterbonbons gehören in 1704.90.55.00.0, Dragees in 1704.90.61.00.0. Typische Waren sind Marzipan, Karamell-Paste und Toffee-Creme.

Typische Waren:MarzipanKaramell-PasteToffee-CremeZuckerrohmasseWeiße Zuckerglasur

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZucker und Zuckerwaren
PositionZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
UnterpositionKaugummi, auch mit Zucker überzogen
Unterpositionandere
ZolltarifnummerSüßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe
Zolltarifnummerweiße Schokolade
andere
ZolltarifnummerFondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehrDiese Seite
ZolltarifnummerHusten- und Kräuterbonbons und -pastillen
ZolltarifnummerDragees

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1704.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1704.90.518-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1704.90.51.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1704.90.51.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0?

Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren › 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße …
✓andere, also nicht: Kaugummi, auch mit Zucker überzogenDie Ware ist eine Lebensmittelzubereitung aus Zucker ohne Kakaogehalt, die im Allgemeinen als Zuckerware gilt.
✓andere, also nicht: Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, weiße SchokoladeDie Ware ist eine Zuckerware ohne Kakaogehalt, deren Zusammensetzung nicht der eines Süßholz-Auszugs oder weißer Schokolade entspricht.
✓Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehrDie Ware ist eine Fondantmasse, eine andere Rohmasse oder Marzipan, also ein Halberzeugnis der Zuckerwarenherstellung, in unmittelbaren Umschließungen mit 1 kg oder mehr Inhalt. Zucker- und Fettglasuren gehören ebenfalls hierher.
1704.90.51.00.0Fondant, Rohmassen, Marzipan ab 1 kg

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 1704.90.51

ZolltarifnummerWortlaut
1704.90.51.00.0Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1704.90.51 eingereiht

4 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland3
Schweden1
vZTAWareGültig bis
DEBTI46482/25-1DeutschlandZuckerware ohne Kakaogehalt; Rohmasse. Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben um eine braune, typisch nach …10.05.2029
DEBTI46475/25-1DeutschlandZuckerware ohne Kakaogehalt; Karamell-Paste. Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben des Antragstellers um eine …04.05.2029
DEBTI18039/25-1DeutschlandZuckerware ; Rohmasse Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben um eine braune, typisch nach Toffee riechende und …17.08.2028
SEBTITV-2025-18842SchwedenZuckerkonfekt, laut Angabe weiße Glasur, gefroren in einem Spritzbeutel zu 1 kg. Verpackt in einem Karton mit 6 …15.10.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1704.90.65104Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich um Gummibonbons, die in einer unechten Warenzusammenstellung mit einem Plüschtier und Schokoladenartikeln gehandelt werden. Die Gummibonbons sind …
1704.90.9986Zuckerware; Halva Bei der Ware handelte es sich um Halva mit Pistazien. Sie ist verpackt in einer Kunststofftiefziehschale welche in einem Kunststofffolienbeutel umverpackt ist, der bedruckt ist mit …
1704.90.7153Zuckerware; Hartkaramelle Bei der Ware handelt es sich um einen Lutscher, der in einer unechten Warenzusammenstellung mit einer Plüschfigur, einem Schokoladenriegel und Schokoladen-Hohlfigur (alle …
1704.90.7524Weichkaramellriegel. Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um einen Weichkaramellriegel mit Albumin. Die Ware ist in einer bunt bedruckten Aluminiumfolie verpackt. Die Deklaration ist in …

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0

€
1704.90.51.00.0Drittlandszoll9 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)–––
1704.90.51.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll9 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) + 50 %–––
1704.90.51.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll9 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (5)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0053alle Drittländer35 %01.07.2026 – 30.06.2027
09.0229Türkei0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0799Island4,5 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 9,3 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R), höchstens 35,15 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1931Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.8301Kanada0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 9 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 46 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Israel und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 0 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Mercosurneu seit 01.05.20268,1 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 16,9 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
APS+-Länder0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
APS-Länder (allgemeine Regelung)5,5 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Algerien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Chile0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 9,3 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Färöer0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Island0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Mexiko0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 0 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Norwegen0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Syrien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Südafrika5,5 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Tunesien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Zentralamerika0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 0 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
TürkeiZollunion, Waren im freien Verkehr0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenÜberführung in den freien Verkehr nur unter den Bedingungen des Lebens- und Futtermittelrechts, je nach Ware mit Bescheinigung oder Kontrolle.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Waren der Unterposition 1704.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
1704.90.51Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 4) und 9). Hierher gehören auch Zucker- und Fettglasuren.
1704.90.51 bis 1704.90.99andere: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von …

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
1049/200610.07.2006Eine außen mit einem hellen Überzug versehene, mit nicht kakaohaltiger Milchkrem und einer Mandel gefüllte Hohlwaffel wurde in die Warennummer 1704.90.99 eingereiht.1704.90.99
2723/9024.09.1990Bonbons gegen Husten und Heiserkeit mit einer bestimmten Zusammensetzung aus Saccharose, Glucose und karamellisiertem Zucker wurden in die Warennummer 1704.90.55 eingereiht.1704.90.55

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-49/7307.11.19731. DER MILCHFETTGEHALT VON WAREN DER TARIFSTELLE 17.04-D-II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DARF DEN CHARAKTER DES ERZEUGNISSES ALS ZUCKERWARE NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SEIN . 2. DER TARIFSTELLE 17.04-D-II SIND AUCH ROHMASSEN ZUR HERSTELLUNG VON …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 17 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 1704.90.51

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 2 Zollkontingente statt 5.
  1. 01.01.19721704.90.51gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr“
  2. 01.01.19721704.90.51.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr“
  3. 01.04.19891704.90.51unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1704.90.51
  4. 01.04.19891704.90.51.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1704.90.51
  5. 01.01.20081704.90.51wieder anmeldefähig · aus 1704.90.51
  6. 01.01.20081704.90.51.00.0wieder anmeldefähig · aus 1704.90.51

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0

Gilt für Marzipan aus Belarus ein Zusatzzoll unter 1704.90.51.00.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt für die Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0 ein Zusatzzoll. Er gilt bei der Einfuhr.

Gilt für Marzipan aus Russland ein Zusatzzoll unter 1704.90.51.00.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für die Zolltarifnummer 1704.90.51.00.0 ein Zusatzzoll. Er gilt bei der Einfuhr.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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