Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer ist Teil eines hierarchischen Systems. Hier die Einordnung von Lakritzbonbon im Überblick:
- AbschnittKap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete TabakersatzstoffeIV
- KapitelZUCKER UND ZUCKERWAREN17
- PositionZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)1704
- Unterpositionandere170490
- Kombinierte Nomenklaturandere17049051
- Kombinierte Nomenklaturandere17049065
- ZolltarifnummerHartkaramellen, auch gefüllt
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Lakritzbonbon
Der HS-Code für Lakritzbonbon lautet 1704.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1704.90.71. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1704.90.71.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.71.00.0.
Einreihung von Lakritzbonbon nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Das Produkt fällt unter Anhang 22-01 der Unionszollkodex-Durchführungsverordnung. Die AV-Regel für Position 1704 lautet: Herstellen aus Waren jeder Position, mit Ausnahme der Waren derselben Position wie der herzustellenden Ware (Positionswechsel). Bei Verwendung von Zucker aus Kapitel 17 genügt eine ausreichende Be- oder Verarbeitung.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Lakritzbonbon
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungWeichkaramellen | 1704.90.75.00.0 | 9 % |
| Alternative EinreihungHusten- und Kräuterbonbons und -pastillen | 1704.90.55.00.0 | 9 % |
| Alternative EinreihungGummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten | 1704.90.65.00.0 | 9 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Lakritzbonbon (1704) ≠ Weichkaramellen (1704) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lakritzbonbon bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.71.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Lakritzbonbon (1704) ≠ Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen (1704) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lakritzbonbon bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.71.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Lakritzbonbon (1704) ≠ Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten (1704) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lakritzbonbon bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.71.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Lakritzbonbon (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEK/752/07-1 | Hartkaramellen, gefüllt mit brauner sirupöser Füllung und Süßholzwurzelaroma (Lakritz) | 1704.90.71.00 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
9 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| USA | 9 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 5,5 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 9 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen für Lakritzbonbon
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Veterinärkontrolle | Tiere und tierische Produkte müssen bei der Einfuhr von einem Amtstierarzt untersucht werden, um Seuchenschutz zu gewährleisten. |
| Nichtpräferentielles Zollkontingent | Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland). |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
| Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Beschränkung - Lebensmittel und Futtermittel) | Importierte Lebens- und Futtermittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen zum Schutz der Gesundheit. |
| Kontingent im Rahmen einer Zollunion | Für diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann. |
Zollrechner für Lakritzbonbon
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihr Lakritzbonbon. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und ggf. Präferenzabkommen ein, um den anwendbaren Zollsatz zu ermitteln.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen für Lakritzbonbon
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Nachfolgend finden Sie Produkte, die ebenfalls unter Kapitel 17 oder 19 des Zolltarifs eingereiht werden: