Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer ist Teil eines hierarchischen Systems. Hier die Einordnung von Lakritzbonbon im Überblick:
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- Position: 1704 - Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- Unterposition: 1704 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1704 9051 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1704 9065 - andere
Zolltarifnummer: 1704 9071 00 0 - Hartkaramellen, auch gefüllt
Hinweis zur Einreihung
Die korrekte Angabe der Zolltarifnummer ist zollrechtlich bindend. Fehler führen zu Nachforderungen, Strafen oder Verzögerungen. Nutzen Sie zur Absicherung unseren Klassifizierungsassistenten.
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Lakritzbonbon
Der HS-Code für Lakritzbonbon lautet 1704.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1704.90.71. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1704.90.71.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.71.00.0.
Einreihung von Lakritzbonbon nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Das Produkt fällt unter Anhang 22-01 der Unionszollkodex-Durchführungsverordnung. Die AV-Regel für Position 1704 lautet: Herstellen aus Waren jeder Position, mit Ausnahme der Waren derselben Position wie der herzustellenden Ware (Positionswechsel). Bei Verwendung von Zucker aus Kapitel 17 genügt eine ausreichende Be- oder Verarbeitung.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Lakritzbonbon
Alternative Einreihung
Weichkaramellen
Alternative Einreihung
Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
Alternative Einreihung
Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Lakritzbonbon (1704) ≠ Weichkaramellen (1704)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lakritzbonbon bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.71.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Lakritzbonbon (1704) ≠ Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen (1704)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lakritzbonbon bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.71.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Lakritzbonbon (1704) ≠ Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten (1704)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lakritzbonbon bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.71.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Alternative Einreihung
Weichkaramellen
Alternative Einreihung
Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
Alternative Einreihung
Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Lakritzbonbon ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Lakritzbonbon (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
9,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
nicht ermittelt
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen für Lakritzbonbon
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Tiere und tierische Produkte müssen bei der Einfuhr von einem Amtstierarzt untersucht werden, um Seuchenschutz zu gewährleisten.
Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Importierte Lebens- und Futtermittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen zum Schutz der Gesundheit.
Für diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann.
Zollrechner für Lakritzbonbon
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihr Lakritzbonbon. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und ggf. Präferenzabkommen ein, um den anwendbaren Zollsatz zu ermitteln.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen für Lakritzbonbon
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Nachfolgend finden Sie Produkte, die ebenfalls unter Kapitel 17 oder 19 des Zolltarifs eingereiht werden:
Olivenöl
1509.20.00.10.1 · 124,50 €/100 kg
Spekulatius
1905.31.99.00.0 · 9 %
Kimchi
2005.99.80.98.0 · 17,6 %
Kaffee
0901.21.00.00.0 · 7,5 %
Gewürzmischung
0910.91.90.00.0 · 12,5 %
Nudel
1902.19.10.90.0 · 7,7 %
Mungbohnenkuchen
1905.90.70.00.0 · 9 %
Rotwein
2204.21.96.11.0 · 13,1 %
Schokoladen-Adventskalender
1806.90.39.00.0 · 8,3 %
