Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Einreihung von Tabak erfolgt im Abschnitt IV (Kap. 16–24) des Harmonisierten Systems. Nach der 4-stelligen Position 2403 (Anderer verarbeiteter Tabak) folgt die Unterposition 2403 19 (anderer Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak).
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 24 - TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND
- Position: 2403 - Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen
- Unterposition: 2403 11 - Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen
- Unterposition: 2403 19 - anderer
Zolltarifnummer: 2403 1990 00 0 - anderer
Hinweis zur Einreihung
Achtung: Die Verpackungsgröße entscheidet über die korrekte 8. Stelle der KN. Liegt der Rauchtabak in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts >500 g vor, ist die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0 zutreffend. Bei ≤500 g greift 2403.19.10.00.0. Prüfen Sie daher immer die tatsächliche Aufmachung. Nutzen Sie unser Klassifizierungstool zur schnellen Ermittlung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Tabak
Der HS-Code für Tabak lautet 2403.19 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2403.19.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2403.19.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2403.19.90.00.0.
Einreihung von Tabak nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die 8. und 9. Stelle der Kombinierten Nomenklatur unterscheiden bei Rauchtabak die Verpackungsgröße:
Kleinpackungen bis einschließlich 500 g werden unter 2403 19 10 (Zolltarifnummer 2403.19.10.00.0) eingereiht.
Größere Gebinde (über 500 g) und lose Ware fallen unter 2403 19 90 (Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0).
Diese Unterteilung ist zwingend zu beachten, da sie den Zollsatz nicht ändert, aber für die statistische Erfassung und mögliche Verbrauchsteuern (Tabaksteuer) relevant ist.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Tabak
Alternative Einreihung
Rauchtabak, anderer, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger
Alternative Einreihung
Wasserpfeifentabak
Alternative Einreihung
anderer verarbeiteter Tabak (homogenisierter/rekonstituierter Tabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakauszüge)
Alternative Einreihung
Tabakabfälle
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Tabak (2403) ≠ Rauchtabak, anderer, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger (2403)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Tabak bleibt die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Tabak (2403) ≠ Wasserpfeifentabak (2403)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Tabak bleibt die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Tabak (2403) ≠ anderer verarbeiteter Tabak (homogenisierter/rekonstituierter Tabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakauszüge) (2403)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Tabak bleibt die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Falls Ihr Produkt kein verarbeiteter Rauchtabak ist, kommen ggf. andere Kapitel oder Positionen in Betracht. Die wesentlichsten außerhalb der 8-stelligen KN-Unterposition:
Alternative Einreihung
Rauchtabak, anderer, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger
Alternative Einreihung
Wasserpfeifentabak
Alternative Einreihung
anderer verarbeiteter Tabak (homogenisierter/rekonstituierter Tabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakauszüge)
Alternative Einreihung
Tabakabfälle
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Tabak ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Tabak (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Gerissene Tabakeinlagemischung für Zigarren bestehend aus gerissenen Tabakblattstücken von brauner bis dunkelbrauner Farbe mit einem kräftigen tabaktypischen Geruch. Die Tabakblattstücke liegen in sehr unterschiedlichen Größen vor, wobei größere Tabakblattstücke vorherrschen (Länge bis zu 4 cm / Breite bis zu 2,5 cm).... Mehr anzeigenGerissene Tabakeinlagemischung für Zigarren bestehend aus gerissenen Tabakblattstücken von brauner bis dunkelbrauner Farbe mit einem kräftigen tabaktypischen Geruch. Die Tabakblattstücke liegen in sehr unterschiedlichen Größen vor, wobei größere Tabakblattstücke vorherrschen (Länge bis zu 4 cm / Breite bis zu 2,5 cm). Die Mischung besteht lt. Antragsangaben aus Tabakblattstücken von verschiedenen, speziell zusammengestellten Tabaken (lt. Antrag Brasil Tabak, Java Tabak, Italien Tabak, Deutscher Tabak, Havanna Tabak und Domingo Tabak). Die Mischung wird in Großgebinden (Inhalt 70 - 100 kg) abgefüllt (gepresst). Die Zigarreneinlage aus gerissenen Tabakblattstücken ist nach Abschluss der Produktionsschritte bis zur Abfüllung unmittelbar zum Rauchen geeignet, da die Ware als "fertiger Einlagetabak" -ohne weitere industrielle Bearbeitungen- zur Herstellung von Zigarren auf einer Wickelherstellungsmaschine verwendet werden kann. Die unmittelbare Raucheignung wird auch nicht durch die im Antrag beschriebene "notwendige" Auflockerung verändert. Diese erfolgt, da es sich um einen Großbetrieb handelt, zwar maschinell, stellt sich aber nicht als industrielle Bearbeitung dar, die die unmittelbare Raucheignung herstellt. Die Tabakmischung stellt sich aufgrund der vorliegenden unmittelbaren Raucheignung nicht mehr als Rohtabak der Position 2401, sondern als Rauchtabak in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhaltes von mehr als 500g dar. Weniger anzeigen
Nach den Angaben des Antragstellers und des vorgelegten Warenmusters handelt es sich um entrippte, zerkleinerte Tabakblattteile. Die grünlichen, kleinen Tabakblattteile (lt. Antrag sog. Dokha-Tabak) sind lediglich getrocknet und zerkleinert worden. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak... Mehr anzeigenNach den Angaben des Antragstellers und des vorgelegten Warenmusters handelt es sich um entrippte, zerkleinerte Tabakblattteile. Die grünlichen, kleinen Tabakblattteile (lt. Antrag sog. Dokha-Tabak) sind lediglich getrocknet und zerkleinert worden. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren handelt es sich zolltarifrechtlich um einen ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Nach den ergänzenden Angaben des Antragstellers wird der Tabak in Gebindegrößen mit 7g und 15g eingeführt . Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorliegenden Warenproben handelt es sich um unregelmäßig große, getrocknete Tabakblattteile von mittel- bis dunkelbrauner Färbung. Die nicht geschnittenen Tabakblattteile (unregelmäßige Ränder) sind entrippt und mit gröberen Blattrippen oder Blattstielen vermischt. Die... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und den vorliegenden Warenproben handelt es sich um unregelmäßig große, getrocknete Tabakblattteile von mittel- bis dunkelbrauner Färbung. Die nicht geschnittenen Tabakblattteile (unregelmäßige Ränder) sind entrippt und mit gröberen Blattrippen oder Blattstielen vermischt. Die aromatisch riechende (tabaktypisch) Probe enthält nahezu keinen Tabakstaub. Die Tabakblattteile entsprechen hinsichtlich der Größe und der unregelmäßigen Form den so genannten "Scraps", die üblicherweise beim Dreschen von Tabakblättern als Nebenprodukt (zolltarifrechtlich Tabakabfall) anfallen. Die Tabakblattteile wurden augenscheinlich durch Sieben entstaubt und wurden noch nicht aromatisiert. Erzeugnisse der vorliegenden Beschaffenheit und Aufmachung (Großgebinde) sind üblicherweise nicht unmittelbar zum Rauchen geeignet / bestimmt und entsprechen im vorliegenden Zustand nicht den für Rauchtabak üblichen Handelsnormen und Qualitäten. Nach ergänzenden Angaben sind die Tabakteile nicht unmittelbar zum Rauchen oder zur Verwendung als Einlagetabak bestimmt sondern unterliegen weiteren industriellen Be- oder Verarbeitungen (z.B. Aromatisieren, Mischen, Befeuchten usw.). Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um im Wesentlichen mittelbraune, gerissene Tabakblattteile. Die homogene Mischung enthält keine gröberen Rippenstücke, Verunreinigungen oder Staub. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um im Wesentlichen mittelbraune, gerissene Tabakblattteile. Die homogene Mischung enthält keine gröberen Rippenstücke, Verunreinigungen oder Staub. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0) handelt es sich um einen ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak (insofern kein Tabakabfall). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um befeuchtete, stark aromatisierte, homogen zerkleinerte (keine Schnittkanten erkennbar) Tabakblattteile. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0)... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um befeuchtete, stark aromatisierte, homogen zerkleinerte (keine Schnittkanten erkennbar) Tabakblattteile. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0) handelt es sich um einen ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Die Tabakmischung ist zu 70 g in einer runden Kunststoffdose für den Einzelverkauf aufgemacht und dazu bestimmt durch Vermischen mit einer Molasse zu einem Wasserpfeifentabak weiterverarbeitet zu werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie der vorliegenden Warenprobe handelt es sich überwiegend um mittel- bis dunkelbraune, holzige, getrocknete Tabakrippenstücke von unterschiedlicher Länge (bis 3,5 cm). Die Ware weist einen tabaktypischen Geruch auf. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie der vorliegenden Warenprobe handelt es sich überwiegend um mittel- bis dunkelbraune, holzige, getrocknete Tabakrippenstücke von unterschiedlicher Länge (bis 3,5 cm). Die Ware weist einen tabaktypischen Geruch auf. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (Anhang A; ErlKN Kap. 24 (KN) Rz. 01.0 bis 38.0) handelt es sich nicht um einen ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Die Ware ist in einem Karton mit einem Inhalt von 40 bis 80 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "Tabakabfall". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem Erzeugnis Real Leaf um sogenannten Pfeifentabak (Sorte Terpenes. Jack Herer 20g). Die nikotin- und tabakfreie Kräutermischung besteht vollständig aus Tabakersatzstoffen und enthält geschnittene Pflanzenteile des Eibisch,... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem Erzeugnis Real Leaf um sogenannten Pfeifentabak (Sorte Terpenes. Jack Herer 20g). Die nikotin- und tabakfreie Kräutermischung besteht vollständig aus Tabakersatzstoffen und enthält geschnittene Pflanzenteile des Eibisch, der Himbeere und der Königskerze, welche mit Lakritz und Terpenen aromatisiert und mit Glycerin befeuchtet sind. Die Mischung enthält keinen Tabak und ist als pflanzlicher Tabakersatz zum Rauchen geeignet und bestimmt. Die Mischung ist zu 20 Gramm in einer bedruckten und mit Warnhinweisen versehenen, handelsüblichen Pouchverpackung verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um verarbeitete Tabakersatzstoffe, andere als in den Unterpositionen (HS) 2403 11 bis 2403 91 genannt, anderer als Kautabak oder Schnupftabak (Kräutertabak). Weniger anzeigen
Bei den vorliegenden Warenproben handelt es sich um kleinere, unregelmäßige Tabakteile, sog. Scraps von gelber (hellbraun) bis dunkelbrauner Farbe (Virginia-Tabak aus China bzw. Tansania). Derartige Tabakteile fallen beim Dreschen (entrippen) von Tabakblättern als Nebenprodukt an. Die augenscheinlich durch Sieben... Mehr anzeigenBei den vorliegenden Warenproben handelt es sich um kleinere, unregelmäßige Tabakteile, sog. Scraps von gelber (hellbraun) bis dunkelbrauner Farbe (Virginia-Tabak aus China bzw. Tansania). Derartige Tabakteile fallen beim Dreschen (entrippen) von Tabakblättern als Nebenprodukt an. Die augenscheinlich durch Sieben entstaubten Proben gelten zolltarifrechtlich als Tabakabfall. Erzeugnisse der vorliegenden Beschaffenheit und Aufmachung (Großgebinde) sind üblicherweise nicht unmittelbar zum Rauchen geeignet und bestimmt. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um Tabak, der in einem speziellen Verfahren auf eine vorgegebene Schnittbreite geschnitten, expandiert und befeuchtet wurde. Die Tabakteile bestehen nach dem Untersuchungsergebnis der Methode zur Identifikation von expandiertem... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um Tabak, der in einem speziellen Verfahren auf eine vorgegebene Schnittbreite geschnitten, expandiert und befeuchtet wurde. Die Tabakteile bestehen nach dem Untersuchungsergebnis der Methode zur Identifikation von expandiertem Schnitttabak (Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986) zu 98 % aus expandiertem Tabak. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtest für Tabak und Tabakwaren (Anhang A; ErlKN Pos. 2403 (KN) RZ 19.0 bis 56.0) handelt es sich um einen ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen Rauchtabak, der nicht von den Unterpositionen 2403 1100 bis 2403 1910 erfasst wird. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben handelt es sich um eine Tabakmischung von hellbrauner Farbe, die aufgrund von betrieblichen Qualitätsanforderungen aus dem Herstellungsprozess von Tabakwaren entnommen wird. Die Tabakmischung besteht im Wesentlichen aus fein geschnittenem... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben handelt es sich um eine Tabakmischung von hellbrauner Farbe, die aufgrund von betrieblichen Qualitätsanforderungen aus dem Herstellungsprozess von Tabakwaren entnommen wird. Die Tabakmischung besteht im Wesentlichen aus fein geschnittenem Tabakblattteilen, die mit einem zurücktretenden Anteil an gerissenen Tabakblattteilen, gröberen Rippenstücken und größeren Tabakblattstückchen vermischt sind. Der Tabak wurde nach ergänzenden Angaben nicht expandiert. Die Tabakmischung ist aufgrund der Zusammenstellung und der Beschaffenheit unmittelbar zum Rauchen geeignet. Eine Aussortierung des Tabaks auf Grund von Qualitätsansprüchen führt nicht dazu, dass die unmittelbare Raucheignung verloren geht. Die Tabakmischung ist lose in Kartons verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, anderen als Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gereinigte Tabakrippen, die in einem speziellen Verfahren auf eine vorgegebene Schnittbreite geschnitten, expandiert und aromatisiert wurden (expandierter Rippenschnitt). Die Tabakteile bestehen nach dem Untersuchungsergebnis der... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gereinigte Tabakrippen, die in einem speziellen Verfahren auf eine vorgegebene Schnittbreite geschnitten, expandiert und aromatisiert wurden (expandierter Rippenschnitt). Die Tabakteile bestehen nach dem Untersuchungsergebnis der Methode zur Identifikation von expandiertem Schnitttabak (Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986) zu 89 % aus expandiertem Tabak. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtest für Tabak und Tabakwaren (Anhang A; ErlKN Pos. 2403 (KN) RZ 19.0 bis 56.0) handelt es sich um einen ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen Rauchtabak, der nicht von den Unterpositionen 2403 1100 bis 2403 1910 erfasst wird. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin, dem Produktdatenblatt sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine speziell zusammengestellte, im Wesentlichen mittelbraune Mischung verschiedener Tabake. Die Tabakblattstücke sind regelmäßig auf Breite geschnittenen (Schnitttabak). Nach dem Untersuchungsergebnis des... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin, dem Produktdatenblatt sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine speziell zusammengestellte, im Wesentlichen mittelbraune Mischung verschiedener Tabake. Die Tabakblattstücke sind regelmäßig auf Breite geschnittenen (Schnitttabak). Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0) handelt es sich um einen ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um im Wesentlichen mittelbraune, gerissene Tabakblattteile. Die homogene Mischung enthält keine gröberen Rippenstücke, Verunreinigungen oder Staub. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um im Wesentlichen mittelbraune, gerissene Tabakblattteile. Die homogene Mischung enthält keine gröberen Rippenstücke, Verunreinigungen oder Staub. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0) handelt es sich um einen ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak (insofern kein Tabakabfall). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sogenannten grün geschnittenen Rajagan Tabak. Die Mischung besteht aus hell-bis mittelbraunen Tabakblattstücken mit vereinzelten Rippen, die geschnitten, gehäckselt und anschließend sonnengetrocknet sind. Nach dem... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sogenannten grün geschnittenen Rajagan Tabak. Die Mischung besteht aus hell-bis mittelbraunen Tabakblattstücken mit vereinzelten Rippen, die geschnitten, gehäckselt und anschließend sonnengetrocknet sind. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtest für Tabak und Tabakwaren (Anhang A; ErlKN Pos. 2403 (KN) RZ 19.0 bis 56.0) handelt es sich um einen ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Rauchtabak, der nicht von den Unterpositionen 2403 1100 bis 2403 1910 erfasst wird. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin, dem Produktdatenblatt sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine speziell zusammengestellte Mischung aus im Wesentlichen, ganz oder teilweise entrippten, dunkelbraunen, unregelmäßig großen, gerissenen Tabakblattteilen, die mit wenigen Tabakrippenstücken vermischt... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin, dem Produktdatenblatt sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine speziell zusammengestellte Mischung aus im Wesentlichen, ganz oder teilweise entrippten, dunkelbraunen, unregelmäßig großen, gerissenen Tabakblattteilen, die mit wenigen Tabakrippenstücken vermischt sind. Die Mischung enthält auch expandierte Tabakanteile. Nach der Methode zur Identifikation von expandiertem Tabak (Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986) beträgt der Anteil an expandiertem Tabak jedoch lediglich max. 72 %. Insoweit liegt zolltarifrechtlich kein expandierter Tabak vor. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0) handelt es sich um einen ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um "anderen verarbeiteten Tabak". Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus getrockneten hell- bis mittelbraunen, dünn geschnittenen Tabakrippen, die einem Expansionsprozess unterzogen wurden. Nach den Angaben im Antrag beträgt der Anteil an expandiertem Tabak... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um "anderen verarbeiteten Tabak". Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus getrockneten hell- bis mittelbraunen, dünn geschnittenen Tabakrippen, die einem Expansionsprozess unterzogen wurden. Nach den Angaben im Antrag beträgt der Anteil an expandiertem Tabak weniger als 80 % (siehe Methode zur Identifikation von expandiertem Tabak (Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986)). Es handelt sich um einen ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak (siehe Rauchtest für Tabak und Tabakwaren ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger". Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle und Einfuhrabgaben
Drittlandszollsatz
74,9 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Einfuhrabgaben-Rechner für Tabak
Kalkulieren Sie mit unserem Zollrechner die gesamten Einfuhrabgaben: Drittlandszollsatz (74,9 %) plus Einfuhrumsatzsteuer (19 %). Bei Präferenzabkommen können die Zölle entfallen.
Ausführliche Informationen zur Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Landwirtschaftstechnik
Diese Produkte werden ebenfalls im Kontext von landwirtschaftlichen Erzeugnissen häufig zolltariflich eingereiht:
Sichel
8201.90.00.00.0 · 1,7 %
Gras
1209.25.90.00.0 · 0 %
Sonnenblume
0603.19.70.90.0 · nicht ermittelt
Landmaschinen-Teil
8432.90.00.00.0 · 0 %
Hundeleckerli
2309.10.11.00.0 · 0 %
Blumensamen
1209.30.00.00.0 · 3 %
Palmblatt-Rippe
1401.90.00.00.0 · nicht ermittelt
Palmkernexpeller
2306.60.00.00.0 · 0 %
Pflanze
0602.90.99.10.0 · nicht ermittelt
