01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 02 im Zolltarif?
Abschnitt I umfasst die Kapitel 01, 02, 03, 04 und 05. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
10 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 02?
Die Positionen 0201 bis 0206 erfassen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse nach Tierart: Rinder (0201 und 0202), Schweine (0203), Schafe oder Ziegen (0204), Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel (0205) sowie genießbare Schlachtnebenerzeugnisse dieser Tiere (0206). Position 0207 umfasst Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, Position 0208 anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse. Position 0209 erfasst Schweinespeck ohne magere Teile sowie Schweine- und Geflügelfett, Position 0210 gesalzenes, in Salzlake, getrocknetes oder geräuchertes Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 02?
- 1Abschnitt I, Anmerkung 1Bezieht sich eine Angabe auf eine Tiergattung oder Tierart, gilt sie auch für deren Jungtiere, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 2Abschnitt I, Anmerkung 2Angaben zu getrockneten Waren gelten auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 3Kapitel 2, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 02 gehören zur menschlichen Ernährung nicht geeignete Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, genießbare nicht lebende Insekten, Därme, Blasen und Magen von Tieren, tierisches Blut sowie tierische Fette außer Waren der Position 0209.
- 4Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 1Legt fest, unter welchen Bedingungen ganze und halbe Tierkörper von Rindern im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 gelten.
- 5Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2Legt fest, wann ganze und halbe Tierkörper von Hausschweinen sowie Schinken im Sinne bestimmter Unterpositionen gelten.
- 6Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 3Legt fest, wann ganze und halbe Tierkörper von Schafen oder Ziegen im Sinne bestimmter Unterpositionen gelten.
- 7Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 4Legt fest, was als Teile von Geflügel mit Knochen und als Hälften im Sinne bestimmter Unterpositionen gilt.
- 8Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5Bei Mischungen gilt der Zollsatz des Bestandteils, der mindestens 90 GHT ausmacht; andernfalls gilt der Zollsatz des Bestandteils mit dem höchsten Zollbetrag.
- 9Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 6Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört grundsätzlich zu Kapitel 16, Erzeugnisse der Position 0210 bleiben jedoch dort, wenn zugesetzte Würzstoffe ihren Charakter nicht verändern.
- 10Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 7Für die Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93 gilt Fleisch nur dann als gesalzen oder in Salzlake, wenn es tiefgehend und gleichmäßig einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr hat und das Salzen die langfristige Haltbarkeit gewährleistet; für die Unterposition 0210.99 gilt nur die Anforderung an den Gesamtkochsalzgehalt.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, — oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen …
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
3. A. Es gelten als: a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204.10, 0204.21, 0204.30, 0204.41, 0204.50.11 und 0204.50.51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204.22.10, 0204.42.10, 0204.50.13 und 0204.50.53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf …
4. Es gelten als: a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20 bis 0207.13.60, 0207.14.20 bis 0207.14.60, 0207.26.20 bis 0207.26.70, 0207.27.20 bis 0207.27.70, 0207.44.21 bis 0207.44.61, 0207.45.21 bis 0207.45.61, 0207.54.21 bis 0207.54.61, 0207.55.21 bis 0207.55.61 und 0207.60.21 bis 0207.60.61: die dort genannten Teile mit allen Knochen. Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207.13.70, 0207.14.70, 0207.26.80, 0207.27.80, 0207.44.71, 0207.44.81, 0207.45.71, 0207.45.81, 0207.54.71, 0207.54.81, 0207.55.71, 0207.55.81 und 0207.60.81; b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt; c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.20, 0207.14.20, 0207.26.20, 0207.27.20, 0207.44.21, 0207.45.21, 0207.54.21, 0207.55.21 und 0207.60.21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte; d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207.13.30, 0207.14.30, 0207.26.30, 0207.27.30, 0207.44.31, 0207.45.31, 0207.54.31, 0207.55.31 und 0207.60.31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt …
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 02
16 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 02. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Fleisch – 0201.30.00.90.0
Hähnchenfleisch – 0207.14.10.00.0
Schweinefleisch – 0203.19.55.30.0
Speck – 0210.12.19.00.0
Hähnchenbrust – 0207.13.10.00.0
Gefrorenes Rindfleisch – 0202.30.90.75.0
Gefrorenes Hähnchen – 0207.14.10.00.0
Rindfleisch – 0201.30.00.90.0
Gefrorenes Schweinefleisch – 0203.29.55.99.0
Hähnchenflügel – 0207.14.30.00.0
Geflügelfleisch – 0207.13.10.00.0
Rindfleisch-Trockenfleisch – 0210.20.90.99.0
Gefrierfleisch – 0202.30.90.90.0
Hühnerfuß – 0207.14.99.00.0
Schinken – 0210.11.31.00.0
Lamm – 0204.22.90.10.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 02
8 Einreihungsverordnungen, 13 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 02. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 02, Allgemeines | 1. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, bleiben auch dann in Kapitel 2, wenn sie zum Herstellen von Tierfutter bestimmt sind. 2. Wegen der Begriffe „Fleisch“ und „Schlachtnebenerzeugnisse“ im Sinne dieses Kapitels wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. 3. Wegen der verschiedenen Arten der Beschaffenheit, die Fleisch und … |
Einreihungsverordnungen (8)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 1125/200621.07.2006 | Genießbare getrocknete Schweineohren sind in die Warennummer 0210.99.49 eingereiht worden, auch wenn sie als Tierfutter verwendet werden. | 0210.99.49 |
| 2723/9024.09.1990 | Vorderviertel von Rindern, getrennt, frisch oder gekühlt, bei denen der erste Halswirbel (Atlas) entfernt ist, gehören in die Warennummer 0201.20.90. | 0201.20.90 |
| 2723/9024.09.1990 | Schinken von Hausschweinen, entschwartet, entfettet und entbeint, die mit Pökellake eingespritzt und in einer Vakuum-Massieranlage bearbeitet wurden, sind in die damalige Nummer 0210.19.51 eingereiht worden; heute gilt die Warennummer 0210.19.50. | 0210.19.51heute 0210.19.50 |
| 2723/9024.09.1990 | Rohes, gefrorenes Hausgeflügelfleisch aus abgeschabtem Knochengerüst mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g war in die damalige Nummer 0207.43.15 eingereiht; heute gelten die Warennummern 0207.45.10 und 0207.60.10. | 0207.43.15heute 0207.45.10, 0207.60.10 |
| 2723/9024.09.1990 | Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut, gehört in die Position 0202. | 0202 |
| 2723/9024.09.1990 | Rohes, gefrorenes Hausgeflügelfleisch aus abgeschabtem Knochengerüst mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g war in die damalige Nummer 0207.41.10 eingereiht; heute gilt die Warennummer 0207.14.10. | 0207.41.10heute 0207.14.10 |
Urteile des EuGH (10)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-319/1010.11.2011 | Bei Anmeldungen vor dem 27. September 2005 ist unter Umständen eine Berufung auf die Entscheidung des Settlement Body der WHO vom 27. September 2005 möglich. |
| C-559/1027.10.2011 | Kamelfleisch ist als andere Wildfleischart in die Warennummer 0208.90.40 einzureihen, wenn die Kamele in freier Wildbahn lebten. |
| C-140/0829.10.2009 | 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist … |
| C-400/0613.09.2007 | 1. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 geänderten Fassung … |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 02
Was gehört nicht zu Kapitel 02?
Nicht zu Kapitel 02 gehören Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind außerdem genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410), Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) sowie tierisches Blut (Position 0511 oder 3002). Tierische Fette außer Waren der Position 0209 gehören zu Kapitel 15.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile