01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 05 im Zolltarif?
Abschnitt I umfasst die Kapitel 01, 02, 03, 04 und 05. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
9 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 05?
Das Kapitel gliedert sich in neun Positionen. Die Positionen 0501 und 0502 erfassen Haare und Borsten, 0504 Därme, Blasen und Mägen, 0505 Vogelbälge und Federn, 0506 Knochen, 0507 Elfenbein, Schildpatt, Hörner und Hufe, 0508 Korallen sowie Schalen und Panzer, 0510 Drüsen und tierische Stoffe für Arzneiwaren und 0511 Waren tierischen Ursprungs, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 05?
- 1Abschnitt I, Anmerkung 1Eine Angabe zu einer Tiergattung oder Tierart gilt in Abschnitt I auch für deren Jungtiere, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 2Abschnitt I, Anmerkung 2Eine Angabe zu getrockneten Waren gilt in der Nomenklatur auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 3Kapitel 5, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 5 gehören genießbare Waren (außer flüssigem oder getrocknetem Tierblut sowie ganzen oder zerteilten Därmen, Blasen und Mägen von Tieren), Häute, Felle und Pelzfelle (außer Waren der Position 0505 und Schnitzeln sowie ähnlichen Abfällen roher Häute oder Felle der Position 0511), Spinnstoffe tierischen Ursprungs (außer Rosshaar und Rosshaarabfällen) sowie Pinselköpfe der Position 9603.
- 4Kapitel 5, Anmerkung 2Menschenhaare, die nach Längen ausgehechelt, aber nicht gleichgerichtet sind, gelten als roh und gehören zu Position 0501.
- 5Kapitel 5, Anmerkung 3Als Elfenbein gelten Stoffe aus Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern von Elefanten, Nilpferden, Walrossen, Narwalen, Nashörnern und Wildschweinen sowie alle Tierzähne.
- 6Kapitel 5, Anmerkung 4Als Rosshaar gelten Haare aus Mähne oder Schweif von Tieren der Art Pferd oder Rind; zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.
4. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 05
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Kapitel 05. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 05
3 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 05. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2023/24801.02.2023 | Getrocknete Büffelohren zur Verwendung als Tierfutter gehören in die Warennummer 0511.99.85. | 0511.99.85 |
| 2023/24801.02.2023 | Dörrfleisch vom Schlund des Rindes zur Verwendung als Tierfutter gehört in die Warennummer 0511.99.85. | 0511.99.85 |
| 1125/200621.07.2006 | Getrocknete Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, wurden in die damalige Nummer 0511.99.90 eingereiht; heute gehören sie in die Warennummer 0511.99.85. | 0511.99.90heute 0511.99.85 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-406/2510.09.2026 | Nach dem Urteil C-406/25 fallen bestimmte ganze Fische unter die Position 0511. |
| C-56/0816.07.2009 | Nach dem Urteil C-56/08 ist gefrorenes Rückgrat von gezüchtetem Atlantischem Lachs, das nach dem Filetieren des Fischs anfällt, in die Warennummer 0303.22.00 einzureihen. |
| C-318/9003.06.1992 | Nach dem Urteil C-318/90 fällt unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 B des GZT. |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 05
Was bedeutet der HS-Code 05?
Der HS-Code 05 steht für Kapitel 05 des Zolltarifs im Abschnitt I, Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs. Er umfasst die Positionen 0501, 0502, 0504 bis 0508, 0510 und 0511.
Was gehört nicht zu Kapitel 5?
Häute, Felle und Pelzfelle gehören nicht zu Kapitel 5, außer Waren der Position 0505 sowie Schnitzeln und ähnlichen Abfällen roher Häute oder Felle der Position 0511. Auch Spinnstoffe tierischen Ursprungs gehören nicht dazu, außer Rosshaar und Rosshaarabfällen, ebenso Pinselköpfe der Position 9603.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
