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Abschnitt I · Kap. 01 bis 05

Kapitel 05 des Zolltarifs – Andere Waren tierischen Ursprungs

Kapitel im Zolltarif

05Kapitel

Kapitel 5 umfasst Waren tierischen Ursprungs, die anderweit im Zolltarif weder genannt noch inbegriffen sind. Genießbare Waren gehören nicht dazu; ausgenommen sind flüssiges oder getrocknetes Tierblut sowie ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 05 im Zolltarif?

Abschnitt I umfasst die Kapitel 01, 02, 03, 04 und 05. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelLebende Tiere
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
KapitelFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
KapitelMilch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
KapitelAndere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
PositionMenschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
1 Nr. · 0 vZTA
PositionBorsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare …
2 Nr. · 1 vZTA
PositionDärme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt …
1 Nr. · 6 vZTA
PositionVogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen …
3 Nr. · 0 vZTA
PositionKnochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet …
2 Nr. · 1 vZTA
PositionElfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner …
2 Nr. · 2 vZTA
PositionKorallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet …
2 Nr. · 7 vZTA
PositionGraue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle …
1 Nr. · 1 vZTA
PositionWaren tierischen Ursprungs …
7 Nr. · 114 vZTA

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 05?

Das Kapitel gliedert sich in neun Positionen. Die Positionen 0501 und 0502 erfassen Haare und Borsten, 0504 Därme, Blasen und Mägen, 0505 Vogelbälge und Federn, 0506 Knochen, 0507 Elfenbein, Schildpatt, Hörner und Hufe, 0508 Korallen sowie Schalen und Panzer, 0510 Drüsen und tierische Stoffe für Arzneiwaren und 0511 Waren tierischen Ursprungs, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 05?

  1. 1Abschnitt I, Anmerkung 1Eine Angabe zu einer Tiergattung oder Tierart gilt in Abschnitt I auch für deren Jungtiere, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. 2Abschnitt I, Anmerkung 2Eine Angabe zu getrockneten Waren gilt in der Nomenklatur auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  3. 3Kapitel 5, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 5 gehören genießbare Waren (außer flüssigem oder getrocknetem Tierblut sowie ganzen oder zerteilten Därmen, Blasen und Mägen von Tieren), Häute, Felle und Pelzfelle (außer Waren der Position 0505 und Schnitzeln sowie ähnlichen Abfällen roher Häute oder Felle der Position 0511), Spinnstoffe tierischen Ursprungs (außer Rosshaar und Rosshaarabfällen) sowie Pinselköpfe der Position 9603.
  4. 4Kapitel 5, Anmerkung 2Menschenhaare, die nach Längen ausgehechelt, aber nicht gleichgerichtet sind, gelten als roh und gehören zu Position 0501.
  5. 5Kapitel 5, Anmerkung 3Als Elfenbein gelten Stoffe aus Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern von Elefanten, Nilpferden, Walrossen, Narwalen, Nashörnern und Wildschweinen sowie alle Tierzähne.
  6. 6Kapitel 5, Anmerkung 4Als Rosshaar gelten Haare aus Mähne oder Schweif von Tieren der Art Pferd oder Rind; zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 2
2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 05

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Kapitel 05. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 05

3 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 05. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareDamals
2023/24801.02.2023Getrocknete Büffelohren zur Verwendung als Tierfutter gehören in die Warennummer 0511.99.85.0511.99.85
2023/24801.02.2023Dörrfleisch vom Schlund des Rindes zur Verwendung als Tierfutter gehört in die Warennummer 0511.99.85.0511.99.85
1125/200621.07.2006Getrocknete Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, wurden in die damalige Nummer 0511.99.90 eingereiht; heute gehören sie in die Warennummer 0511.99.85.0511.99.90heute 0511.99.85

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-406/2510.09.2026Nach dem Urteil C-406/25 fallen bestimmte ganze Fische unter die Position 0511.
C-56/0816.07.2009Nach dem Urteil C-56/08 ist gefrorenes Rückgrat von gezüchtetem Atlantischem Lachs, das nach dem Filetieren des Fischs anfällt, in die Warennummer 0303.22.00 einzureihen.
C-318/9003.06.1992Nach dem Urteil C-318/90 fällt unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 B des GZT.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 05

Was bedeutet der HS-Code 05?

Der HS-Code 05 steht für Kapitel 05 des Zolltarifs im Abschnitt I, Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs. Er umfasst die Positionen 0501, 0502, 0504 bis 0508, 0510 und 0511.

Was gehört nicht zu Kapitel 5?

Häute, Felle und Pelzfelle gehören nicht zu Kapitel 5, außer Waren der Position 0505 sowie Schnitzeln und ähnlichen Abfällen roher Häute oder Felle der Position 0511. Auch Spinnstoffe tierischen Ursprungs gehören nicht dazu, außer Rosshaar und Rosshaarabfällen, ebenso Pinselköpfe der Position 9603.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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