01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0511?
Die Position unterteilt sich zunächst in 0511.10.00.00.0 für Rindersperma und in andere Waren. Unterposition 0511.91 erfasst Waren aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren sowie nicht lebende Tiere des Kapitels 3, mit 0511.91.10.00.0 für Abfälle von Fischen und 0511.91.90.00.0 für andere Waren dieser Unterposition. Unterposition 0511.99 umfasst die übrigen Waren, mit 0511.99.10.00.0 für Flechsen und Sehnen sowie Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle. Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs werden in 0511.99.31.00.0 für roh und 0511.99.39.00.0 für andere unterteilt, und die Warennummer 0511.99.85 erfasst die übrigen Waren der Unterposition 0511.99.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0511
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0511
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
4. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.
Urteile des EuGH (2)
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0511
Die sieben Warennummern der Position 0511 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720511.10.00.00.0eingeführt · Rindersperma
- 01.01.19720511.91.10.00.0eingeführt · Abfälle von Fischen
- 01.01.19720511.91.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19720511.99.10.00.0eingeführt · Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle · zuletzt geändert 01.01.1990
- 01.01.20070511.99.31.00.0eingeführt · roh
- 01.01.20070511.99.39.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20070511.99.85eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2013
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0511
Was gehört nicht zur Position 0511?
Genießbare Waren gehören nicht zu Kapitel 5, ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut sowie ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren. Pinselköpfe gehören in Position 9603, und Spinnstoffe tierischen Ursprungs gehören nicht zu Kapitel 5 (Abschnitt XI), ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle, die zu Position 0511 gehören.
Welche Zolltarifnummer aus Position 0511 gilt für Badeschwämme?
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, die nicht roh sind, gehören in die Zolltarifnummer 0511.99.39.00.0, dazu zählen Badeschwämme.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile