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Position 0511 – Sonstige tierische Waren, ungenießbar

Position im Zolltarif

05Kapitel11Position

Position 0511 erfasst tierische Waren, die in keiner anderen Position genannt sind, etwa Rindersperma, Abfälle von Fischen, Flechsen und Sehnen sowie natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, außerdem nicht lebende, ungenießbare Tiere der Kapitel 1 oder 3. Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von Arzneiwaren sowie Galle gehören in Position 0510.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 0511 gilt für Ihren Schwamm?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0511?

Die Position unterteilt sich zunächst in 0511.10.00.00.0 für Rindersperma und in andere Waren. Unterposition 0511.91 erfasst Waren aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren sowie nicht lebende Tiere des Kapitels 3, mit 0511.91.10.00.0 für Abfälle von Fischen und 0511.91.90.00.0 für andere Waren dieser Unterposition. Unterposition 0511.99 umfasst die übrigen Waren, mit 0511.99.10.00.0 für Flechsen und Sehnen sowie Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle. Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs werden in 0511.99.31.00.0 für roh und 0511.99.39.00.0 für andere unterteilt, und die Warennummer 0511.99.85 erfasst die übrigen Waren der Unterposition 0511.99.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelAndere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
PositionWaren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbarDiese Seite
ZolltarifnummerRindersperma
0 % · 0 vZTA
andere
UnterpositionWaren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3
0 % · 21 vZTA
ZolltarifnummerAbfälle von Fischen
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
0 % bis 5,1 % · 93 vZTA
ZolltarifnummerFlechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle
natürliche Schwämme tierischen Ursprungs
Zolltarifnummerroh
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0511

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder7 von 7
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus7 von 7
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland7 von 7
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder7 von 7
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union7 von 7
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer5 von 7
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland5 von 7
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder5 von 7
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder4 von 7
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder4 von 7
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder3 von 7
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder3 von 7
KontrolleEinfuhrkontrolle invasiver gebietsfremder Arten (IAS) · alle Länder1 von 7
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder1 von 7
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder1 von 7
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle Länder1 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0511

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-406/2510.09.2026Nach C-406/25 fallen ganze Fische mit weiteren Merkmalen in die Position 0511.
C-318/9003.06.1992Unsteriles fötales Kälberserum fällt nach C-318/90 nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 B des GZT.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0511

Die sieben Warennummern der Position 0511 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720511.10.00.00.0eingeführt · Rindersperma
  2. 01.01.19720511.91.10.00.0eingeführt · Abfälle von Fischen
  3. 01.01.19720511.91.90.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.19720511.99.10.00.0eingeführt · Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle · zuletzt geändert 01.01.1990
  5. 01.01.20070511.99.31.00.0eingeführt · roh
  6. 01.01.20070511.99.39.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.20070511.99.85eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2013

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0511

Was gehört nicht zur Position 0511?

Genießbare Waren gehören nicht zu Kapitel 5, ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut sowie ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren. Pinselköpfe gehören in Position 9603, und Spinnstoffe tierischen Ursprungs gehören nicht zu Kapitel 5 (Abschnitt XI), ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle, die zu Position 0511 gehören.

Welche Zolltarifnummer aus Position 0511 gilt für Badeschwämme?

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, die nicht roh sind, gehören in die Zolltarifnummer 0511.99.39.00.0, dazu zählen Badeschwämme.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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