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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzungDual-Use

HS-Code 2905.19 – Metallalkoholate und Titanate

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 2905.19 umfasst andere einwertige gesättigte Alkohole der Position 2905, darunter Metallalkoholate und Titanate. Methanol fällt unter 2905.11, andere Butanole unter 2905.14. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der jeweils genannten Verbindung, bei Kalium-tert-butanolat auch nach den Voraussetzungen der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 2905.19?

Die Zolltarifnummer 2905.19.00.11.0 erfasst Kalium-tert-butanolat (CAS RN 865-47-4), auch in Tetrahydrofuran gelöst, sofern die Voraussetzungen der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur erfüllt sind. Die Zolltarifnummer 2905.19.00.19.0 erfasst die anderen Metallalkoholate, die nicht unter 2905.19.00.11.0 fallen. Die Titanverbindungen stehen je in einer eigenen Zolltarifnummer: 2905.19.00.20.0 für Butyltitanat monohydrat, Homopolymer (CAS RN 162303-51-7), 2905.19.00.25.0 für Tetra-(2-ethylhexyl)titanat (CAS RN 1070-10-6), 2905.19.00.70.0 für Titantetrabutanolat (CAS RN 5593-70-4), 2905.19.00.80.0 für Titantetraisopropoxid (CAS RN 546-68-9) und 2905.19.00.85.0 für Titantetraethanolat (CAS RN 3087-36-3). Die Zolltarifnummer 2905.19.00.98.0 erfasst alle übrigen Waren dieser Unterposition, die die genannten Nummern nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionAcyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
einwertige gesättigte Alkohole
UnterpositionandereDiese Seite
Metallalkoholate
ZolltarifnummerKalium-tert-butanolat (CAS RN 865-47-4), auch in Tetrahydrofuran im Sinne der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur gelöst
5,5 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerButyltitanat monohydrat, Homopolymer (CAS RN 162303-51-7)
5,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerTetra-(2-ethylhexyl)titanat (CAS RN 1070-10-6)
5,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerTitantetrabutanolat (CAS RN 5593-70-4)
5,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerTitantetraisopropoxid (CAS RN 546-68-9)
5,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerTitantetraethanolat (CAS RN 3087-36-3)
5,5 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 6 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2905.19

KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, SyrienSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2905.19

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 4
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 5
5. A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt; B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen; C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind: 1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen; 2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt; 3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen; D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905); E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2905.19.00andere: Hierher gehören z. B. Pentanole (Amylalkohole) wie: normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 2905.19

Welche Zolltarifnummer unter HS-Code 2905.19 gilt für Kalium-tert-butanolat?

Kalium-tert-butanolat (CAS RN 865-47-4) gehört in die Zolltarifnummer 2905.19.00.11.0, auch in Tetrahydrofuran gelöst, sofern die Voraussetzungen der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur erfüllt sind. Andere Metallalkoholate gehören in die Zolltarifnummer 2905.19.00.19.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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