01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3103?
Die Position wird zuerst nach Superphosphaten und übrigen Erzeugnissen unterteilt. Superphosphate mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P₂O₅) von 35 GHT oder mehr gehören in 3103.11.00.00.0, andere Superphosphate in 3103.19.00.00.0. Alle übrigen Erzeugnisse der Position gehören in 3103.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3103
Anmerkungen (2)
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-166/8426.09.1985 | Nach dem Urteil C-166/84 ist entscheidend, ob ein düngender Bestandteil wie Phosphat in einer Menge enthalten ist, die eine Verwendung in der Landwirtschaft zum Düngen erlaubt; fehlt diese Menge, gehört das Erzeugnis nicht in diese Position. |
03Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3103
Die drei Warennummern der Position 3103 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20173103.11.00.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P₂O₅) von 35 GHT oder mehr
- 01.01.20173103.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723103.90.00.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile