01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 31 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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5 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 31?
Das Kapitel gliedert sich in fünf Positionen. Position 3101 erfasst tierische oder pflanzliche Düngemittel. Die Positionen 3102, 3103 und 3104 umfassen Stickstoff-, Phosphat- und Kalidünger. Position 3105 erfasst mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten, sowie andere Düngemittel.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 31?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Positionen 2844 oder 2845 entsprechen, gehören trotz anderer möglicher Positionen dorthin, und Erzeugnisse nach 2843, 2846 oder 2852 gehören dorthin, vorbehaltlich der Regel für 2844 und 2845.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303 bis 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, sind dieser Position zuzuweisen, vorbehaltlich der Anmerkung 1.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die erkennbar zum Mischen eines Erzeugnisses der Abschnitte VI oder VII bestimmt sind, werden nach diesem Erzeugnis eingereiht, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt werden und sich ergänzen.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Entspricht ein Erzeugnis einer Position dieses Abschnitts, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Position 3827, wird es dort eingereiht und nicht in die Position 3827.
- 5Kapitel 31, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 31 gehören Tierblut der Position 0511, isolierte chemisch einheitliche Verbindungen außer den in den Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnissen sowie künstliche Kaliumchloridkristalle der Position 3824, ausgenommen optische Elemente.
- 6Kapitel 31, Anmerkung 2Zu Position 3102 gehören, sofern nicht wie in Position 3105 aufgemacht, nur bestimmte Stickstoffdünger wie Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Calciumcyanamid und Harnstoff sowie daraus gemischte Düngemittel.
- 7Kapitel 31, Anmerkung 3Zu Position 3103 gehören, sofern nicht wie in Position 3105 aufgemacht, nur Dephosphorationsschlacken, bestimmte natürliche Phosphate, Superphosphate und Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Fluorgehalt von 0,2 GHT oder mehr sowie daraus gemischte Düngemittel.
- 8Kapitel 31, Anmerkung 4Zu Position 3104 gehören, sofern nicht wie in Position 3105 aufgemacht, nur natürliche rohe Kalisalze, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat und Kaliummagnesiumsulfat sowie daraus gemischte Düngemittel.
- 9Kapitel 31, Anmerkung 5Monoammoniumphosphat und Diammoniumphosphat, auch rein, sowie deren Mischungen untereinander gehören in die Position 3105.
- 10Kapitel 31, Anmerkung 6Als andere Düngemittel im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse dieser Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Position 0511; b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse; c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen; d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 31
18 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 31. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Organischer Dünger – 3101.00.00.00.0
Adblue – 3102.10.12.00.0
Harnstoff-Granulat – 3102.10.19.00.0
Kaliumchlorid – 3104.20.50.00.0
Flüssige Huminsäure – 3101.00.00.00.0
Flüssigdünger – 3105.20.90.00.0
Calciumammoniumnitrat – 3102.40.10.00.0
Kaliumhumat-Flüssigkeit – 3105.90.80.90.0
Npk-Dünger – 3105.20.10.90.0
Kaliumhumat-Dünger – 3105.90.80.90.0
Kaliumsulfat – 3104.30.00.00.0
Ammoniumsulfat – 3102.21.00.00.0
Dünger – 3105.10.00.90.0
Geperlter Harnstoff – 3102.10.19.00.0
Harnstoff – 3102.10.19.00.0
Monoammoniumphosphat – 3105.40.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 31
0 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 31. Die neuesten:
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-166/8426.09.1985 | - DAS MASSGEBLICHE KRITERIUM FÜR DIE ZUORDNUNG EINES ERZEUGNISSES ZUR TARIFNUMMER 31.03 UND NICHT ZUR TARIFNUMMER 26.02 IST DAS VORHANDENSEIN EINES DÜNGENDEN BESTANDTEILS , WIE IM VORLIEGENDEN FALL PHOSPHAT , IN EINER SOLCHEN MENGE , DASS ES IN DER … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 31
Was gehört nicht zu HS-Code 31?
Nicht zu HS-Code 31 gehören Tierblut der Position 0511 sowie künstliche Kaliumchloridkristalle der Position 3824 mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr, ausgenommen optische Elemente. Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen gehören ebenfalls nicht dazu, außer den in den Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnissen. Optische Elemente aus Kaliumchlorid gehören in die Position 9001.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile