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Abschnitt VI · Kap. 28 bis 38CBAMDual-Use

Kapitel 31 des Zolltarifs – Düngemittel

Kapitel im Zolltarif

31Kapitel

Das Kapitel umfasst Düngemittel aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen sowie mineralische oder chemische Stickstoff-, Phosphat- und Kalidünger. Nicht zu Kapitel 31 gehören Tierblut der Position 0511, isolierte chemisch einheitliche Verbindungen außer den in den Anmerkungen genannten Erzeugnissen sowie künstliche Kaliumchloridkristalle der Position 3824 mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr. Optische Elemente aus Kaliumchlorid gehören in die Position 9001.

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Welche Position aus HS-Code 31 gilt für Ihr Düngemittel?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 31 im Zolltarif?

Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
KapitelPharmazeutische Erzeugnisse
KapitelDüngemittelDiese Seite
PositionTierische oder pflanzliche Düngemittel …
1 Nr. · 25 vZTA
PositionMineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
14 Nr. · 7 vZTA
PositionMineralische oder chemische Phosphatdüngemittel
3 Nr. · 1 vZTA
PositionMineralische oder chemische Kalidüngemittel
5 Nr. · 5 vZTA
PositionMineralische oder chemische Düngemittel …
10 Nr. · 36 vZTA
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
KapitelÄtherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
KapitelSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
KapitelEiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
KapitelPulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
KapitelErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

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5 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 31?

Das Kapitel gliedert sich in fünf Positionen. Position 3101 erfasst tierische oder pflanzliche Düngemittel. Die Positionen 3102, 3103 und 3104 umfassen Stickstoff-, Phosphat- und Kalidünger. Position 3105 erfasst mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten, sowie andere Düngemittel.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 31?

  1. 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Positionen 2844 oder 2845 entsprechen, gehören trotz anderer möglicher Positionen dorthin, und Erzeugnisse nach 2843, 2846 oder 2852 gehören dorthin, vorbehaltlich der Regel für 2844 und 2845.
  2. 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303 bis 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, sind dieser Position zuzuweisen, vorbehaltlich der Anmerkung 1.
  3. 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die erkennbar zum Mischen eines Erzeugnisses der Abschnitte VI oder VII bestimmt sind, werden nach diesem Erzeugnis eingereiht, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt werden und sich ergänzen.
  4. 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Entspricht ein Erzeugnis einer Position dieses Abschnitts, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Position 3827, wird es dort eingereiht und nicht in die Position 3827.
  5. 5Kapitel 31, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 31 gehören Tierblut der Position 0511, isolierte chemisch einheitliche Verbindungen außer den in den Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnissen sowie künstliche Kaliumchloridkristalle der Position 3824, ausgenommen optische Elemente.
  6. 6Kapitel 31, Anmerkung 2Zu Position 3102 gehören, sofern nicht wie in Position 3105 aufgemacht, nur bestimmte Stickstoffdünger wie Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Calciumcyanamid und Harnstoff sowie daraus gemischte Düngemittel.
  7. 7Kapitel 31, Anmerkung 3Zu Position 3103 gehören, sofern nicht wie in Position 3105 aufgemacht, nur Dephosphorationsschlacken, bestimmte natürliche Phosphate, Superphosphate und Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Fluorgehalt von 0,2 GHT oder mehr sowie daraus gemischte Düngemittel.
  8. 8Kapitel 31, Anmerkung 4Zu Position 3104 gehören, sofern nicht wie in Position 3105 aufgemacht, nur natürliche rohe Kalisalze, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat und Kaliummagnesiumsulfat sowie daraus gemischte Düngemittel.
  9. 9Kapitel 31, Anmerkung 5Monoammoniumphosphat und Diammoniumphosphat, auch rein, sowie deren Mischungen untereinander gehören in die Position 3105.
  10. 10Kapitel 31, Anmerkung 6Als andere Düngemittel im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse dieser Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 1
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 4
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Position 0511; b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse; c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 2
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen; d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 3
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 4
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 5
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 6
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 31

18 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 31. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 31

0 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 31. Die neuesten:

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-166/8426.09.1985- DAS MASSGEBLICHE KRITERIUM FÜR DIE ZUORDNUNG EINES ERZEUGNISSES ZUR TARIFNUMMER 31.03 UND NICHT ZUR TARIFNUMMER 26.02 IST DAS VORHANDENSEIN EINES DÜNGENDEN BESTANDTEILS , WIE IM VORLIEGENDEN FALL PHOSPHAT , IN EINER SOLCHEN MENGE , DASS ES IN DER …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 31

Was gehört nicht zu HS-Code 31?

Nicht zu HS-Code 31 gehören Tierblut der Position 0511 sowie künstliche Kaliumchloridkristalle der Position 3824 mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr, ausgenommen optische Elemente. Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen gehören ebenfalls nicht dazu, außer den in den Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnissen. Optische Elemente aus Kaliumchlorid gehören in die Position 9001.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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