01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3105?
Die Position gliedert sich zuerst nach Aufmachung: 3105.10 erfasst Erzeugnisse in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger. 3105.20 umfasst Düngemittel mit allen drei Stoffen Stickstoff, Phosphor und Kalium, wobei die Warennummer 3105.20.10 nur bei einem Stickstoffgehalt von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff, gilt und die Warennummer 3105.20.90 die übrigen Erzeugnisse dieser Unterposition erfasst. Einzelne Düngemittel stehen unter den Zolltarifnummern 3105.30.00.00.0 für Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), 3105.40.00.00.0 für Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und 3105.60.00.00.0 für Düngemittel mit Phosphor und Kalium. Düngemittel mit Stickstoff und Phosphor teilen sich in 3105.51 für Nitrate und Phosphate enthaltende und 3105.59 für andere; 3105.90 erfasst alle übrigen, dort gilt die Warennummer 3105.90.20 für mehr als 10 GHT Stickstoff und 3105.90.80 für andere.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 3105.10Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem …
- 3105.10.00.10.03105.10.00.20.03105.10.00.30.03105.10.00.40.03105.10.00.50.03105.10.00.90.0
- 3105.51Nitrate und Phosphate enthaltend
- 3105.51.00.10.03105.51.00.20.03105.51.00.30.03105.51.00.40.03105.51.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3105
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3105. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3105
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3105
Anmerkungen (6)
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen; d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3105
Sieben der zehn Warennummern der Position 3105 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20123105.20.10eingeführt · mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
- 01.01.20123105.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723105.30.00.00.0eingeführt · Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19723105.40.00.00.0eingeführt · Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit … · zuletzt geändert 01.01.2015
- 01.01.19723105.60.00.00.0eingeführt · mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium … · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.20143105.90.20eingeführt · mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
- 01.01.20143105.90.80eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3105
Ist der HS-Code 3105 gleich der Zolltarifnummer?
Nein. Die Position 3105 umfasst nur vier Stellen, eine Zolltarifnummer hat elf. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System, die Stellen 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur der EU und die Stellen 9 und 10 der TARIC.
Was sagt der HS-Code 3105 aus?
Er bezeichnet die Position 3105 für mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten, für andere Düngemittel und für Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.
Ist der HS-Code 3105 international?
Ja. Die Position 3105 gehört zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation, dessen Stellen in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich sind.
Welche Unterposition der Position 3105 gilt für Ihre Ware?
Die Unterposition richtet sich nach Aufmachung, Nährstoffen und Stickstoffgehalt. Erzeugnisse in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger gehören zu 3105.10, Düngemittel mit allen drei Stoffen Stickstoff, Phosphor und Kalium zu 3105.20. Mit mehr als 10 GHT Stickstoff, bezogen auf den wasserfreien Stoff, gehören sie zur Warennummer 3105.20.10.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen






