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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3817 – Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische

Position im Zolltarif

38Kapitel17Position

Gemische aus Alkylbenzol und Gemische aus Alkylnaphthalin gehören in diese Position, zum Beispiel lineares Alkylbenzol. Waren der Position 2707 oder 2902 sind ausgenommen und gehören nicht in diese Position.

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Gehört Ihr Alkylbenzol-Gemisch zu HS-Code 3817?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3817?

Die Position wird nach linearem Alkylbenzol unterteilt. Lineares Alkylbenzol gehört in die Warennummer 3817.00.50, für die die Zolltarifnummer 3817.00.50.90.0 genannt ist. Die Warennummer 3817.00.80 erfasst alle Waren dieser Position, die nicht lineares Alkylbenzol sind.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionAlkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902Diese Seite
Kombinierte Nomenklaturlineares Alkylbenzol
6,3 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
6,3 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3817

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 3817. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3817

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3817

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3817

Die zwei Warennummern der Position 3817 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20023817.00.50eingeführt · lineares Alkylbenzol · zuletzt geändert 01.01.2009
  2. 01.01.20043817.00.80eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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