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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 2707 – Öle und Erzeugnisse aus Steinkohlenteer

Position im Zolltarif

27Kapitel07Position

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer, etwa Benzole, Toluole, Xylole, Naphthalin, Kreosotöle und Phenole, sowie ähnliche Erzeugnisse, in denen aromatische Bestandteile gewichtsmäßig überwiegen. Teer aus Steinkohle gehört in Position 2706, Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer in Position 2708.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Steinkohlenteeröl zu HS-Code 2707?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2707?

Die Position ist in die Unterpositionen 2707.10 (Benzole), 2707.20 (Toluole), 2707.30 (Xylole) und 2707.50 (andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen) gegliedert. Naphthalin hat die Zolltarifnummer 2707.40.00.00.0. Unter „andere“ stehen Kreosotöle mit der Zolltarifnummer 2707.91.00.00.0 und die Unterposition 2707.99. Unter 2707.99 stehen rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen (2707.99.11.00.0), andere rohe Öle (2707.99.19.00.0), schwefelhaltige Kopfprodukte oder Anthracen (2707.99.20), basische Erzeugnisse (2707.99.50.00.0), Phenole (2707.99.80.00.0), Erzeugnisse zum Herstellen von Waren der Position 2803 (2707.99.91.00.0) und alle übrigen Erzeugnisse (2707.99.99).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionÖle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegenDiese Seite
UnterpositionBenzole
3 % · 1 vZTA
UnterpositionToluole
3 % · 0 vZTA
UnterpositionXylole
3 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerNaphthalin
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)
3 % · 0 vZTA
andere
ZolltarifnummerKreosotöle
1,7 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 1,7 % · 10 vZTA
rohe Öle
Zolltarifnummerrohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturschwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen
Zolltarifnummerbasische Erzeugnisse
ZolltarifnummerPhenole
andere
Zolltarifnummerzum Herstellen von Waren der Position 2803
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

2707.50andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 …

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Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2707

Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder5 von 13
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 13
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder6 von 13
KontrolleREACH · alle Länder13 von 13
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 13
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD2 von 13
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 13
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 13
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2707

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707.10, 2707.20, 2707.30 und 2707.40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707.99.80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-330/1312.06.2014Im Urteil C-330/13 wurde festgelegt, dass für die Einreihung zwischen Position 2707 und Position 2710 der gewichtsmäßige Gehalt an aromatischen Bestandteilen maßgeblich ist.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2707

Neun der 13 Warennummern der Position 2707 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722707.40.00.00.0eingeführt · Naphthalin
  2. 01.01.19722707.91.00.00.0eingeführt · Kreosotöle
  3. 01.01.19722707.99.11.00.0eingeführt · rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen · zuletzt geändert 01.01.2009
  4. 01.01.19722707.99.19.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.20122707.99.20eingeführt · schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen · zuletzt geändert 01.10.2019
  6. 01.01.19722707.99.50.00.0eingeführt · basische Erzeugnisse
  7. 01.01.20072707.99.80.00.0eingeführt · Phenole · zuletzt geändert 01.01.2025
  8. 01.01.19722707.99.91.00.0eingeführt · zum Herstellen von Waren der Position 2803
  9. 01.01.19722707.99.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 04.04.2013

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2707

Welche Unterposition gilt für Benzol, Toluol oder Xylol in Position 2707?

Benzol gehört in die Unterposition 2707.10, Toluol in 2707.20 und Xylol in 2707.30. Als Benzole, Toluole, Xylole und Naphthalin gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT des jeweiligen Stoffes enthalten. Naphthalin hat die Zolltarifnummer 2707.40.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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