01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3825?
Die Position ist nach Abfallarten unterteilt: Siedlungsabfälle (3825.10.00.00.0), Klärschlamm (3825.20.00.00.0) und klinische Abfälle (3825.30.00.00.0) sind eigene Unterteilungen. Abfälle von organischen Lösemitteln werden in halogenierte (3825.41.00.00.0) und andere (3825.49.00.00.0) getrennt, Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulik-, Brems- und Gefrierschutzflüssigkeiten in 3825.50.00.00.0. Andere Abfälle der chemischen Industrie mit überwiegend organischen Bestandteilen gehören in 3825.61.00.00.0, die übrigen in 3825.69.00.00.0. Unter der Unterposition 3825.90 stehen alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) mit 3825.90.10.00.0 und andere Abfälle mit 3825.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 3825
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3825. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3825
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3825
Anmerkungen (5)
5. Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).
6. Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“: a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen); b) Abfälle von organischen Lösemitteln; c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien. Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
4. Im Sinne der Unterpositionen 3825.41 und 3825.49 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3825
Die zehn Warennummern der Position 3825 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20023825.10.00.00.0eingeführt · Siedlungsabfälle
- 01.01.20023825.20.00.00.0eingeführt · Klärschlamm
- 01.01.20023825.30.00.00.0eingeführt · klinische Abfälle
- 01.01.20023825.41.00.00.0eingeführt · halogeniert
- 01.01.20023825.49.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20023825.50.00.00.0eingeführt · Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten …
- 01.01.20023825.61.00.00.0eingeführt · überwiegend organische Bestandteile enthaltend
- 01.01.20023825.69.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2009
- 01.01.20043825.90.10.00.0eingeführt · alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)
- 01.01.20043825.90.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3825
Welche Zolltarifnummer aus Position 3825 gilt für Klärschlamm?
Klärschlamm, wie er in städtischen Kläranlagen anfällt, gehört in die Zolltarifnummer 3825.20.00.00.0. Auch vorbehandelte, nicht stabilisierte Schlämme zählen dazu, stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, dagegen nicht.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

