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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3918 – Kunststoffböden und Wandverkleidungen

Position im Zolltarif

39Kapitel18Position

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder als Fliesen oder Platten sowie Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 39. Selbstklebende Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen aus Kunststoffen gehören in Position 3919, selbstklebende Bodenbeläge dagegen bleiben in Position 3918.

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Gehört Ihr Kunststoffbodenbelag zur Position 3918?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3918?

Die Position wird zuerst nach dem Polymer unterteilt: Unterposition 3918.10 umfasst Waren aus Polymeren des Vinylchlorids, Unterposition 3918.90 Waren aus anderen Kunststoffen. Innerhalb von 3918.10 gilt die 11-stellige Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0 für Waren aus einem mit Poly(vinylchlorid) getränkten, bestrichenen oder überzogenen Träger. Alle übrigen Waren aus Polymeren des Vinylchlorids fallen unter die 11-stellige Zolltarifnummer 3918.10.90.90.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionBodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem KapitelDiese Seite
Unterpositionaus Polymeren des Vinylchlorids
6,5 % · 30 vZTA
Kombinierte Nomenklaturbestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionaus anderen Kunststoffen
6,5 % · 36 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

3918.90aus anderen Kunststoffen

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Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3918

7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3918. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3918

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder3 von 3
KontrolleF-Gase · alle Länder1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3918

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 2
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 9
9. Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3918

Zwei der drei Warennummern der Position 3918 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723918.10.10eingeführt · bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen · zuletzt geändert 01.01.2002
  2. 01.01.19723918.10.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3918

Welche Zolltarifnummer gilt für PVC-Bodenbelag in Position 3918?

PVC-Bodenbelag, der nicht aus einem mit Poly(vinylchlorid) getränkten, bestrichenen oder überzogenen Träger besteht, gehört in Unterposition 3918.10 und dort in die 11-stellige Zolltarifnummer 3918.10.90.90.0. Für PVC-Bodenbelag ist diese Zolltarifnummer zugeordnet.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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