01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3919?
Position 3919 ist in die Unterpositionen 3919.10 (in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger) und 3919.90 (andere) unterteilt. In der Untergruppe der mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichenen Bänder und Streifen gilt 3919.10.19 für die übrigen Bänder und Streifen dieser Untergruppe. Die Warennummer 3919.10.12 erfasst Waren aus Poly(vinylchlorid) oder Polyethylen, 3919.10.15 Waren aus Polypropylen, und 3919.10.80 die anderen Waren der Unterposition 3919.10. In 3919.90 erfasst die Warennummer 3919.90.20 selbstklebende runde Polierscheiben für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) und 3919.90.80 die übrigen Waren.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3919
31 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3919. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kunststoff-Etikett – 3919.10.80.90.0
Polyester-Klebeband – 3919.10.80.90.0
Reparaturset – 3919.90.80.99.0
Packband – 3919.10.80.90.0
PVC-Etikett – 3919.10.80.90.0
Polyester-Etikett – 3919.90.80.99.0
Dichtungsband – 3919.10.80.90.0
Vinyl-Aufkleber – 3919.90.80.99.0
PVC-Klebeband – 3919.10.12.00.0
Tattoo – 3919.90.80.99.0
Selbstklebefolie – 3919.90.80.99.0
Wandaufkleber – 3919.90.80.99.0
Bopp-Klebeband – 3919.10.80.90.0
Nagel-Sticker – 3919.90.80.99.0
Glasfolie – 3919.90.80.65.0
Auto-Aufkleber – 3919.90.80.99.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3919
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3919
Anmerkungen (4)
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-336/1119.07.2012 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3919
Die sechs Warennummern der Position 3919 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20103919.10.12.00.0eingeführt · aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen
- 01.01.19943919.10.15.00.0eingeführt · aus Polypropylen · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19943919.10.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.20103919.10.80eingeführt · andere
- 01.01.20173919.90.20.00.0eingeführt · selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben …
- 01.01.20173919.90.80eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3919
Welche Waren gehören zur Warennummer 3919.10.80 in Position 3919?
Zur Warennummer 3919.10.80 gehören die anderen Waren der Unterposition 3919.10, also Waren in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, zum Beispiel Kunststoff-Etikett, Polyester Klebeband, Packband, PVC-Etikett, Dichtungsband und Bopp-Folie.
Welche Unterposition der Position 3919 gilt für Ihre Ware?
Waren in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger gehören in die Unterposition 3919.10, alle übrigen Waren der Position in die Unterposition 3919.90. Selbstklebende runde Polierscheiben für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) gehören in die Warennummer 3919.90.20.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile