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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3919 – Selbstklebende Kunststoffbänder und Folien

Position im Zolltarif

39Kapitel19Position

Selbstklebende Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen aus Kunststoffen gehören in diese Position, auch wenn sie in Rollen geliefert werden, etwa Klebebänder, Etiketten und Aufkleber. Bodenbeläge und Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen gehören in Position 3918, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen aus Kunststoffen ohne Unterlage, die nicht aus Zellkunststoffen bestehen und weder verstärkt noch geschichtet sind, in Position 3920.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr selbstklebendes Kunststoffband zu HS-Code 3919?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3919?

Position 3919 ist in die Unterpositionen 3919.10 (in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger) und 3919.90 (andere) unterteilt. In der Untergruppe der mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichenen Bänder und Streifen gilt 3919.10.19 für die übrigen Bänder und Streifen dieser Untergruppe. Die Warennummer 3919.10.12 erfasst Waren aus Poly(vinylchlorid) oder Polyethylen, 3919.10.15 Waren aus Polypropylen, und 3919.10.80 die anderen Waren der Unterposition 3919.10. In 3919.90 erfasst die Warennummer 3919.90.20 selbstklebende runde Polierscheiben für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) und 3919.90.80 die übrigen Waren.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionTafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in RollenDiese Seite
Unterpositionin Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
6,3 % bis 6,5 % · 110 vZTA
Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen
Zolltarifnummeraus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen
Zolltarifnummeraus Polypropylen
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 269 vZTA
Zolltarifnummerselbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3919

31 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3919. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3919

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder3 von 6
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder2 von 6
KontrolleF-Gase · alle Länder3 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3919

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 2
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-336/1119.07.2012Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3919

Die sechs Warennummern der Position 3919 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20103919.10.12.00.0eingeführt · aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen
  2. 01.01.19943919.10.15.00.0eingeführt · aus Polypropylen · zuletzt geändert 01.01.2010
  3. 01.01.19943919.10.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
  4. 01.01.20103919.10.80eingeführt · andere
  5. 01.01.20173919.90.20.00.0eingeführt · selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben …
  6. 01.01.20173919.90.80eingeführt · andere
Gestrichene Nummern mit Nachfolgern

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3919

Welche Waren gehören zur Warennummer 3919.10.80 in Position 3919?

Zur Warennummer 3919.10.80 gehören die anderen Waren der Unterposition 3919.10, also Waren in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, zum Beispiel Kunststoff-Etikett, Polyester Klebeband, Packband, PVC-Etikett, Dichtungsband und Bopp-Folie.

Welche Unterposition der Position 3919 gilt für Ihre Ware?

Waren in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger gehören in die Unterposition 3919.10, alle übrigen Waren der Position in die Unterposition 3919.90. Selbstklebende runde Polierscheiben für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) gehören in die Warennummer 3919.90.20.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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