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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3901 – Polymere des Ethylens in Primärformen

Position im Zolltarif

39Kapitel01Position

Zur Position 3901 gehören Polymere des Ethylens in Primärformen, also Polyethylen und Ethylen-Copolymere wie Ethylen-Vinylacetat-Copolymere. Polymere des Propylens oder anderer Olefine in Primärformen gehören in die Nachbarposition 3902.

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Welche Unterposition aus Position 3901 gilt für Ihr Polyethylen?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3901?

Die Position wird nach der relativen Dichte und nach der Art des Polymers in fünf Unterpositionen unterteilt. Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94 gehört in Unterposition 3901.10, Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr in Unterposition 3901.20. Ethylen-Vinylacetat-Copolymere fallen unter 3901.30 und Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94 unter 3901.40. Alle übrigen Erzeugnisse erfasst Unterposition 3901.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Ethylens, in PrimärformenDiese Seite
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
6,5 % · 8 vZTA
Kombinierte Nomenklaturlineares Polyethylen
Kombinierte Nomenklaturanderes
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerPolyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer relativen Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an: - Aluminium von 50 mg/kg oder weniger, - Calcium von 2 mg/kg oder weniger, - Chrom von 2 mg/kg oder weniger, - Eisen von 2 mg/kg oder weniger, - Nickel von 2 mg/kg oder weniger, - Titan von 2 mg/kg oder weniger, und - Vanadium von 8 mg/kg oder weniger, zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen
Zolltarifnummeranderes
UnterpositionEthylen-Vinylacetat-Copolymere
6,5 % · 2 vZTA
UnterpositionEthylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
6,5 % · 1 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

3901.40Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3901

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3901. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3901

Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder5 von 8
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder3 von 8
senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder1 von 8
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder2 von 8
KontrolleF-Gase · alle Länder8 von 8
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder8 von 8
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder8 von 8
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3901

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben …
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-253/8721.06.1988Der Gerichtshof hat entschieden, dass aus Epoxidharz, Kohlenstofffasern und Glasfasergewebe bestehende Halberzeugnisse in Folienform, die zur Herstellung von Rohren bestimmt sind, als Kunststofferzeugnisse einzustufen sind.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3901

Sechs der acht Warennummern der Position 3901 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723901.10.10eingeführt · lineares Polyethylen · zuletzt geändert 01.07.2014
  2. 01.01.19723901.10.90eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.1997
  3. 01.01.19973901.20.10.00.0eingeführt · Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer relativen … · zuletzt geändert 01.01.2024
  4. 01.01.19973901.20.90.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.2019
  5. 01.01.20103901.90.30.00.0eingeführt · ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines …
  6. 01.01.20173901.90.80eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3901

Was gehört nicht zur Position 3901?

Kapitel 39, Anmerkung 2 schließt zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403, Wachse der Position 2712 oder 3404 und isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29) aus. Heparin oder seine Salze gehören nach dieser Anmerkung in die Position 3001.

Welche Unterposition gilt für Polyethylen in Position 3901?

Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94 gehört in Unterposition 3901.10. Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr gehört in Unterposition 3901.20.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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