01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 6403.91?
Die Warennummer 6403.91.05 erfasst Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz ohne Innensohle. Die Warennummern 6403.91.11 und 6403.91.13 gelten für Schuhe, die den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedecken: 6403.91.11 mit einer Innensohle von weniger als 24 cm, 6403.91.13 mit 24 cm oder mehr, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind. Die Warennummern 6403.91.16 und 6403.91.18 umfassen Männer- und Frauenschuhe mit einer Innensohle von 24 cm oder mehr. Die Zolltarifnummern 6403.91.91.00.0, 6403.91.93.00.0, 6403.91.96.00.0 und 6403.91.98.00.0 gelten für andere Schuhe mit Länge der Innensohle: 6403.91.91.00.0 für weniger als 24 cm, 6403.91.93.00.0 für nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbare Schuhe von 24 cm oder mehr, 6403.91.96.00.0 für Männer und 6403.91.98.00.0 für Frauen, jeweils ab 24 cm.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 6403.91.05mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle
- 6403.91.05.10.06403.91.05.90.0
- 6403.91.11weniger als 24 cm
- 6403.91.11.10.06403.91.11.90.0
- 6403.91.13Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind
- 6403.91.13.10.06403.91.13.90.0
- 6403.91.16für Männer
- 6403.91.16.10.06403.91.16.90.0
- 6403.91.18für Frauen
- 6403.91.18.10.06403.91.18.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 6403.91
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 6403.91?
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 6403.91. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 6403.91
Anmerkungen (4)
1. Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 895/200923.09.2009 | Ein den Knöchel bedeckender Schuh mit Kautschuksohle, zusammen mit zwei Einsätzen und einem Metallwerkzeug als Zusammenstellung, wurde in die Warennummer 6403.91.13 eingereiht. | 6403.91.13 |
| 3801/9223.12.1992 | Ein den Knöchel bedeckender Trainingsschuh mit Profillaufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Leder und Kunststoff wurde in die Warennummer 6403.91.13 eingereiht. | 6403.91.13 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-165/0722.05.2008 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom … |
| C-54/7926.02.1980 | SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN … |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 6403.91
Welche Nummer unter HS-Code 6403.91 gilt für meinen Schuh?
Die Nummer richtet sich nach Hauptsohle, Länge der Innensohle und danach, ob der Schuh als Männer- oder Frauenschuh erkennbar ist. Ein Schuh mit Hauptsohle aus Holz ohne Innensohle gehört in die Warennummer 6403.91.05, ein Schuh, der den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckt, mit Innensohle von 24 cm oder mehr und nicht als Männer- oder Frauenschuh erkennbar ist, in die Warennummer 6403.91.13.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile





