01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7114?
Die Position 7114 ist nach dem Edelmetall unterteilt. Waren aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert, sind in die Unterpositionen 7114.11 für Silber und 7114.19 für andere Edelmetalle eingeteilt. Die Zolltarifnummer 7114.11.00.00.0 gilt für Waren aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert, und die Zolltarifnummer 7114.19.00.00.0 für Waren aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert. Die Zolltarifnummer 7114.20.00.00.0 gilt für Waren aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7114
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 7114. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7114
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7114
Anmerkungen (7)
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
10. Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7114
Die drei Warennummern der Position 7114 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727114.11.00.00.0eingeführt · aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 01.01.19727114.19.00.00.0eingeführt · aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 01.01.19727114.20.00.00.0eingeführt · aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7114
Was gehört nicht zur Position 7114?
Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten enthalten, gehören nicht in Position 7114, zum Beispiel Monogramme, Ringbeschläge oder Kanten.
Welche Zolltarifnummer gilt für Waren aus Silber in Position 7114?
Waren aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert, gehören in die Zolltarifnummer 7114.11.00.00.0. Waren aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert, gehören in 7114.19.00.00.0 und Waren aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen in 7114.20.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
