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Position · 4-stelligDual-Use

Position 7115 – Andere Waren aus Edelmetallen

Position im Zolltarif

71Kapitel15Position

Position 7115 umfasst andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, auch Platinkatalysatoren in Form von Geweben oder Gittern sowie leitfähige Pasten. Gold- und Silberschmiedewaren gehören in Position 7114, Waren aus echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen in Position 7116.

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Gehört Ihr Platinkatalysator aus Gewebe zu HS-Code 7115?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7115?

Position 7115 ist in zwei Unterpositionen gegliedert: 7115.10 für Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern aus Platin und 7115.90 für alle übrigen Waren. Die Zolltarifnummer 7115.10.00.00.0 gilt für Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern aus Platin. Als Platin gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. Die Zolltarifnummer 7115.90.00.00.0 gilt für alle Waren, die nicht unter 7115.10 gehören, etwa leitfähige Pasten.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionAndere Waren aus Edelmetallen oder EdelmetallplattierungenDiese Seite
ZolltarifnummerKatalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
3 % · 17 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7115

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 7115. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7115

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7115

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 2
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7115

Die zwei Warennummern der Position 7115 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727115.10.00.00.0eingeführt · Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin
  2. 01.01.19727115.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7115

Was gehört nicht zu Position 7115?

Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten enthalten, gehören nicht zu Position 7115, etwa Monogramme, Ringbeschläge oder Kanten. Auf diese Waren findet Kapitel 71, Anmerkung 1 b) keine Anwendung.

Welche Zolltarifnummer gilt für Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern aus Platin in Position 7115?

Die Zolltarifnummer 7115.10.00.00.0 gilt für Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern aus Platin. Alle übrigen Waren der Position fallen unter 7115.90.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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