Zum Hauptinhalt springen
Position · 4-stellig

Position 7116 – Waren aus Perlen oder Edelsteinen

Position im Zolltarif

71Kapitel16Position

Position 7116 umfasst Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen sowie aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), zum Beispiel Perlenketten und Perlenarmbänder. Fantasieschmuck gehört in Position 7117.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Schmuckstück aus Perlen oder Edelsteinen zu HS-Code 7116?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7116?

Position 7116 gliedert sich nach dem Material in zwei Unterpositionen. Unterposition 7116.10 umfasst Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Zolltarifnummer 7116.10.00.00.0. Unterposition 7116.20 umfasst Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten). In Unterposition 7116.20 gilt Zolltarifnummer 7116.20.11.00.0 für Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör, und Zolltarifnummer 7116.20.80.00.0 für die übrigen Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionWaren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)Diese Seite
Zolltarifnummeraus echten Perlen oder Zuchtperlen
0 % · 12 vZTA
Unterpositionaus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
0 % bis 2,5 % · 39 vZTA
ZolltarifnummerHalsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 7116

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7116. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7116

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder1 von 3
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7116

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 2
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-344/8828.03.1990Das Urteil C-344/88 ist auf dieser Seite zu Position 7116 angeführt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7116

Die drei Warennummern der Position 7116 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727116.10.00.00.0eingeführt · aus echten Perlen oder Zuchtperlen
  2. 01.01.19727116.20.11.00.0eingeführt · Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder … · zuletzt geändert 01.01.2011
  3. 01.01.20117116.20.80.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7116

Was gehört nicht zur Position 7116?

Nicht zu Position 7116 gehören Waren, deren Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten sind. Position 7115 erfasst andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

Welche Zolltarifnummer gilt für Schmuck aus Perlen oder Edelsteinen in Position 7116?

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen gehören in Zolltarifnummer 7116.10.00.00.0. Waren ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör, gehören in Zolltarifnummer 7116.20.11.00.0. Alle übrigen Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen fallen unter 7116.20.80.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →