01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7116?
Position 7116 gliedert sich nach dem Material in zwei Unterpositionen. Unterposition 7116.10 umfasst Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Zolltarifnummer 7116.10.00.00.0. Unterposition 7116.20 umfasst Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten). In Unterposition 7116.20 gilt Zolltarifnummer 7116.20.11.00.0 für Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör, und Zolltarifnummer 7116.20.80.00.0 für die übrigen Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7116
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7116. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7116
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7116
Anmerkungen (6)
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-344/8828.03.1990 | Das Urteil C-344/88 ist auf dieser Seite zu Position 7116 angeführt. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7116
Die drei Warennummern der Position 7116 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727116.10.00.00.0eingeführt · aus echten Perlen oder Zuchtperlen
- 01.01.19727116.20.11.00.0eingeführt · Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder … · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.20117116.20.80.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7116
Was gehört nicht zur Position 7116?
Nicht zu Position 7116 gehören Waren, deren Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten sind. Position 7115 erfasst andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Welche Zolltarifnummer gilt für Schmuck aus Perlen oder Edelsteinen in Position 7116?
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen gehören in Zolltarifnummer 7116.10.00.00.0. Waren ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör, gehören in Zolltarifnummer 7116.20.11.00.0. Alle übrigen Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen fallen unter 7116.20.80.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

