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Position · 4-stellig

Position 7403 – Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen

Position im Zolltarif

74Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören raffiniertes Kupfer in Rohform, etwa Kathoden, Drahtbarren und Knüppel, sowie Kupferlegierungen in Rohform, etwa Messing und Bronze. Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren gehören in Position 7402, Abfälle und Schrott aus Kupfer in Position 7404. Kupfervorlegierungen gehören in Position 7405.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7403?

Die Position unterteilt sich zuerst nach raffiniertem Kupfer und nach Kupferlegierungen. Raffiniertes Kupfer wird nach Kathoden und Kathodenabschnitten (7403.11.00.00.0), Drahtbarren (7403.12.00.00.0), Knüppeln (7403.13.00.00.0) und anderem (7403.19.00.00.0) unterschieden. Kupferlegierungen werden nach Kupfer-Zink-Legierungen (Messing, 7403.21.00.00.0), Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze, 7403.22.00.00.0) und anderen Kupferlegierungen (7403.29.00.00.0) unterschieden.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionRaffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in RohformDiese Seite
raffiniertes Kupfer
ZolltarifnummerKathoden und Kathodenabschnitte
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDrahtbarren
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerKnüppel
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
0 % · 1 vZTA
Kupferlegierungen
ZolltarifnummerKupfer-Zink-Legierungen (Messing)
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerKupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
0 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)
0 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7403

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7403. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7403

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7403

Die sieben Warennummern der Position 7403 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727403.11.00.00.0eingeführt · Kathoden und Kathodenabschnitte
  2. 01.01.19727403.12.00.00.0eingeführt · Drahtbarren
  3. 01.01.19727403.13.00.00.0eingeführt · Knüppel
  4. 01.01.19727403.19.00.00.0eingeführt · anderes
  5. 01.01.19727403.21.00.00.0eingeführt · Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
  6. 01.01.19727403.22.00.00.0eingeführt · Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
  7. 01.01.19727403.29.00.00.0eingeführt · andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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