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Position 7605 – Draht aus Aluminium

Position im Zolltarif

76Kapitel05Position

Zu dieser Position gehört Draht aus Aluminium, sowohl aus nicht legiertem Aluminium als auch aus Aluminiumlegierungen. Stangen, Stäbe und Profile aus Aluminium gehören in Position 7604, Bleche und Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm gehören in Position 7606.

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Gehört Ihr Aluminiumdraht zu HS-Code 7605?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7605?

Die Position unterscheidet zunächst nach dem Stoff: Draht aus nicht legiertem Aluminium und Draht aus Aluminiumlegierungen. Bei nicht legiertem Aluminium gehört Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm in die Zolltarifnummer 7605.11.00.00.0, alle übrigen Drähte in die Unterposition 7605.19. Bei Aluminiumlegierungen gehört Draht mit dieser Abmessung in die Unterposition 7605.21, alle übrigen Drähte in die Zolltarifnummer 7605.29.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionDraht aus AluminiumDiese Seite
aus nicht legiertem Aluminium
Zolltarifnummermit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm
7,5 % · 0 vZTA
Unterpositionanderer
7,5 % · 4 vZTA
aus Aluminiumlegierungen
Unterpositionmit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm
7,5 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeranderer
7,5 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7605.21mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7605

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 7605. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7605

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Vereinigtes Königreich4 von 4
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 4
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 4
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 4
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder4 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7605

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7605

Zwei der vier Warennummern der Position 7605 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727605.11.00.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm
  2. 01.01.19727605.29.00.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 07.01.2025

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7605

Welche Zolltarifnummer gilt für Draht aus Aluminium mit mehr als 7 mm größter Querschnittsabmessung in Position 7605?

Draht aus nicht legiertem Aluminium mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm gehört in die Zolltarifnummer 7605.11.00.00.0. Draht aus Aluminiumlegierungen mit dieser Abmessung gehört in die Unterposition 7605.21.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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