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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 8202 – Handsägen und Sägeblätter aller Art

Position im Zolltarif

82Kapitel02Position

Zu dieser Position gehören Handsägen sowie Sägeblätter aller Art, einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnter Sägeblätter. Gartenscheren und Spaten gehören in Position 8201, Feilen und Zangen in Position 8203.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 8202 gilt für Ihr Sägeblatt?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8202?

Die Position ist in acht Zolltarifnummern unterteilt, die nach Sägeart und Verwendung unterschieden werden. Handsägen (8202.10.00.00.0), Bandsägeblätter (8202.20.00.00.0) und Sägeketten (8202.40.00.00.0) sind eigene Nummern. Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter, werden nach dem arbeitenden Teil unterschieden: mit arbeitendem Teil aus Stahl (8202.31.00.00.0) und andere, einschließlich Teile (8202.39.00.00.0). Bei anderen Sägeblättern gelten Langsägeblätter für die Metallbearbeitung (8202.91.00.00.0) sowie die Unterposition 8202.99 mit 8202.99.20.00.0 für die Metallbearbeitung und 8202.99.80.00.0 für die Bearbeitung anderer Stoffe.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
PositionHandsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)Diese Seite
ZolltarifnummerHandsägen
1,7 % · 20 vZTA
ZolltarifnummerBandsägeblätter
1,7 % · 1 vZTA
Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter
Zolltarifnummermit arbeitendem Teil aus Stahl
2,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere, einschließlich Teile
2,7 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerSägeketten
1,7 % · 1 vZTA
andere Sägeblätter
ZolltarifnummerLangsägeblätter für die Metallbearbeitung
2,7 % · 1 vZTA
Unterpositionandere
2,7 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerfür die Metallbearbeitung
Zolltarifnummerfür die Bearbeitung anderer Stoffe

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8202

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8202. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8202

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8202

Die acht Warennummern der Position 8202 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728202.10.00.00.0eingeführt · Handsägen
  2. 01.01.19728202.20.00.00.0eingeführt · Bandsägeblätter · zuletzt geändert 01.01.1996
  3. 01.01.19728202.31.00.00.0eingeführt · mit arbeitendem Teil aus Stahl · zuletzt geändert 01.01.1996
  4. 01.01.19968202.39.00.00.0eingeführt · andere, einschließlich Teile
  5. 01.01.19728202.40.00.00.0eingeführt · Sägeketten
  6. 01.01.19728202.91.00.00.0eingeführt · Langsägeblätter für die Metallbearbeitung · zuletzt geändert 01.01.1995
  7. 01.01.20118202.99.20.00.0eingeführt · für die Metallbearbeitung
  8. 01.01.20118202.99.80.00.0eingeführt · für die Bearbeitung anderer Stoffe

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8202

Welche Zolltarifnummer aus Position 8202 gilt für Kreissägeblätter?

Kreissägeblätter mit arbeitendem Teil aus Stahl gehören in 8202.31.00.00.0, andere Kreissägeblätter einschließlich Teile in 8202.39.00.00.0. Frässägeblätter gehören zu den Kreissägeblättern in dieser Position.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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