01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8214?
Die Position 8214 ist in drei Unterpositionen gegliedert, die sich nach der Art der Ware richten. Unterposition 8214.10 umfasst Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer und Klingen dafür, Zolltarifnummer 8214.10.00.00.0. Unterposition 8214.20 umfasst Instrumente und Zusammenstellungen für die Maniküre oder Pediküre, einschließlich Nagelfeilen, Zolltarifnummer 8214.20.00.00.0. Alle übrigen Waren dieser Position fallen unter die Zolltarifnummer 8214.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8214
8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8214. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8214
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8214
Anmerkungen (5)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-215/1028.07.2011 | Die Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist gültig, soweit sie künstliche Nägel und damit die in ihrem Anhang beschriebenen Zusammenstellungen künstlicher Nägel … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8214
Die drei Warennummern der Position 8214 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728214.10.00.00.0eingeführt · Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür
- 01.01.19728214.20.00.00.0eingeführt · Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich … · zuletzt geändert 01.01.1990
- 01.01.19728214.90.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8214
Welche Zolltarifnummer in Position 8214 gilt für Nagelknipser?
Nagelknipser gehören in die Zolltarifnummer 8214.20.00.00.0, weil sie zu den Instrumenten und Zusammenstellungen für die Maniküre oder Pediküre zählen. Bleistiftspitzer und Spitzer fallen unter 8214.10.00.00.0, Zigarrenabschneider unter 8214.90.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile







