01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8215?
Die Position 8215 unterteilt sich zuerst in die Unterposition 8215.10 für Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten, und die Unterposition 8215.20 für andere Zusammenstellungen. In der Unterposition 8215.10 steht 8215.10.20.00.0 für Zusammenstellungen, die nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthalten, und unter „andere“ 8215.10.30.00.0 aus nicht rostendem Stahl und 8215.10.80.00.0 andere. Die Unterposition 8215.20 teilt sich in 8215.20.10.00.0 aus nicht rostendem Stahl und 8215.20.90.00.0 andere. Unter der Gruppe „andere“ stehen die Unterposition 8215.91 mit 8215.91.00.00.0 (versilbert, vergoldet oder platiniert) und die Unterposition 8215.99 mit 8215.99.10.00.0 (aus nicht rostendem Stahl) und 8215.99.90.00.0 (andere).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8215
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8215. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8215
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8215
Anmerkungen (6)
3. Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8215
Die acht Warennummern der Position 8215 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19928215.10.20.00.0eingeführt · nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend
- 01.01.19928215.10.30.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl
- 01.01.19928215.10.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728215.20.10.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl
- 01.01.19728215.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728215.91.00.00.0eingeführt · versilbert, vergoldet oder platiniert
- 01.01.19728215.99.10.00.0eingeführt · aus nicht rostendem Stahl
- 01.01.19728215.99.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8215
Welche Zolltarifnummer gilt für einen Löffel aus nicht rostendem Stahl in Position 8215?
Ein Löffel aus nicht rostendem Stahl, der nicht versilbert, vergoldet oder platiniert ist und keine Zusammenstellung bildet, gehört in 8215.99.10.00.0. Zusammenstellungen mit mindestens einem versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil gehören in die Unterposition 8215.10.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen









