01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8301?
Die Position ist in die Unterpositionen 8301.10, 8301.20, 8301.30, 8301.40, 8301.50, 8301.60 und 8301.70 gegliedert und umfasst neun Warennummern. Vorhängeschlösser (8301.10.00), Schlösser für Kraftfahrzeuge (8301.20.00) und Schlösser für Möbel (8301.30.00) haben je eine eigene Warennummer. Bei Schlössern von der für Gebäudetüren verwendeten Art unterscheidet die Gliederung Zylinderschlösser (8301.40.11) und andere (8301.40.19); andere Schlösser und Sicherheitsriegel haben die Warennummer 8301.40.90. Verschlüsse und Verschlussbügel mit Schloss haben die Warennummer 8301.50.00, Teile der Unterposition 8301.60 die Warennummer 8301.60.00 und Schlüssel, gesondert gestellt, die Warennummer 8301.70.00.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8301
13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8301. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schlüssel – 8301.70.00.00.0
Türschloss – 8301.40.19.00.0
Schloss – 8301.40.11.00.0
Elektrisches Schloss – 8301.40.19.00.0
Zylinderschloss – 8301.40.11.00.0
Fahrradschloss – 8301.40.90.00.0
Schlüsselrohling – 8301.70.00.00.0
Auto-Schloss – 8301.20.00.00.0
Smart-Lock – 8301.40.19.00.0
Schlossteil – 8301.60.00.90.0
Vorhängeschloss – 8301.10.00.00.0
Schubladenschloss – 8301.30.00.00.0
Einsteckschloss – 8301.40.19.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8301
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8301
Anmerkungen (6)
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8301
Acht der neun Warennummern der Position 8301 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728301.10.00.00.0eingeführt · Vorhängeschlösser
- 01.01.19728301.20.00.00.0eingeführt · Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art · zuletzt geändert 07.01.2025
- 01.01.19728301.30.00.00.0eingeführt · Schlösser von der für Möbel verwendeten Art
- 01.01.19728301.40.11.00.0eingeführt · Zylinderschlösser
- 01.01.19728301.40.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728301.40.90.00.0eingeführt · andere Schlösser; Sicherheitsriegel
- 01.01.19728301.50.00.00.0eingeführt · Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss
- 01.01.19728301.70.00.00.0eingeführt · Schlüssel, gesondert gestellt
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8301
Welche Nummer aus Position 8301 gilt für Schlüssel?
Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen, gehören in die Zolltarifnummer 8301.70.00.00.0, wenn sie gesondert gestellt werden. Die zugehörige Warennummer lautet 8301.70.00.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen