01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8308?
Die Position 8308 gliedert sich in drei Unterpositionen. Unterposition 8308.10 umfasst Klammern, Haken und Ösen, für sie gilt die Zolltarifnummer 8308.10.00.00.0. Unterposition 8308.20 umfasst Hohlniete oder Zweispitzniete. Unterposition 8308.90 umfasst andere Waren, einschließlich Teile.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8308.20Hohlniete oder Zweispitzniete
- 8308.20.00.10.08308.20.00.90.0
- 8308.90andere, einschließlich Teile
- 8308.90.00.10.08308.90.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8308
13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8308. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Gürtelschnalle – 8308.90.00.90.0
Uhrenschließe – 8308.90.00.90.0
Schnalle – 8308.90.00.90.0
Blindniete – 8308.20.00.90.0
Metall-Schnalle – 8308.90.00.90.0
Metall-Öse – 8308.10.00.00.0
Metallniete – 8308.20.00.90.0
Öse – 8308.10.00.00.0
Niete – 8308.20.00.90.0
Gürtel-Clip – 8308.90.00.90.0
Metall-Perle – 8308.90.00.90.0
Metall-Schmuckteil – 8308.90.00.90.0
Schuhschnalle – 8308.90.00.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8308
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8308
Anmerkungen (6)
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8308
Eine Warennummer der Position 8308 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728308.10.00.00.0eingeführt · Klammern, Haken und Ösen · zuletzt geändert 18.08.2022
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8308
Was ist mit HS-Code gemeint, wenn Position 8308 genannt wird?
Der HS-Code umfasst die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer und folgt dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Die Position 8308 ist die vierstellige Position, die zu dieser Nomenklatur gehört; der HS-Code selbst hat sechs Stellen.
Ist der HS-Code aus Position 8308 die Zolltarifnummer?
Nein, der HS-Code hat sechs Stellen, die Zolltarifnummer hat 11 Stellen. Anmeldefähig ist in Position 8308 nur die 11-stellige Zolltarifnummer, zum Beispiel 8308.90.00.90.0 für Gürtelschnalle.
Welche Zolltarifnummer gilt für Gürtelschnalle, Blindniete und Öse in Position 8308?
Gürtelschnalle gehört in 8308.90.00.90.0, Blindniete in 8308.20.00.90.0 und Öse in 8308.10.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen