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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 8511 – Zündapparate, Zündkerzen und Anlasser

Position im Zolltarif

85Kapitel11Position

Zu dieser Position gehören elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung, etwa Zündkerzen, Glühkerzen, Magnetzünder und Zündspulen, sowie die mit diesen Motoren verwendeten Lichtmaschinen und Lade- oder Rückstromschalter. Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte sowie Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder gehören in Position 8512.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8511?

Die Position ist nach Bauart und Verwendung unterteilt. Zündkerzen gehören in Unterposition 8511.10, Magnetzünder, Lichtmagnetzünder und Schwungmagnetzünder in 8511.20, Zündverteiler und Zündspulen in 8511.30 sowie Anlasser und Lichtanlasser in 8511.40. Andere Lichtmaschinen fallen unter 8511.50, andere Apparate und Vorrichtungen unter 8511.80 und Teile unter 8511.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und …Diese Seite
UnterpositionZündkerzen
3,2 % · 0 vZTA
UnterpositionMagnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder
3,2 % · 1 vZTA
UnterpositionZündverteiler; Zündspulen
3,2 % · 3 vZTA
UnterpositionAnlasser und Lichtanlasser
3,2 % · 4 vZTA
Unterpositionandere Lichtmaschinen
3,2 % · 7 vZTA
Unterpositionandere Apparate und Vorrichtungen
3,2 % · 5 vZTA
UnterpositionTeile
3,2 % · 11 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8511.20Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder
8511.40Anlasser und Lichtanlasser
8511.50andere Lichtmaschinen
8511.80andere Apparate und Vorrichtungen

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Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8511

7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8511. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8511

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder6 von 7
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder3 von 7
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8511

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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