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Position 8501 – Elektromotoren und Generatoren

Position im Zolltarif

85Kapitel01Position

Zu dieser Position gehören Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate. Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer gehören in Position 8502.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Elektromotor zu HS-Code 8501?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8501?

Die Position unterteilt sich zuerst nach Motoren und Generatoren und danach nach Bauart und Leistung. Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger gehören in Unterposition 8501.10, Allstrom-(Universal-)motoren mit mehr als 37,5 W in Unterposition 8501.20. Gleichstrommotoren und Gleichstromgeneratoren sind in 8501.31 bis 8501.34 nach Leistung gestaffelt, Einphasen-Wechselstrommotoren in 8501.40 und Mehrphasen-Wechselstrommotoren in 8501.51 bis 8501.53. Wechselstromgeneratoren stehen in 8501.61 bis 8501.64, fotovoltaische Gleichstromgeneratoren in 8501.71 und 8501.72 und fotovoltaische Wechselstromgeneratoren in 8501.80.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen StromerzeugungsaggregateDiese Seite
UnterpositionMotoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger
2,7 % bis 4,7 % · 130 vZTA
Kombinierte NomenklaturSynchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger
andere
Kombinierte NomenklaturAllstrom-(Universal-)motoren
Kombinierte NomenklaturWechselstrommotoren
Kombinierte NomenklaturGleichstrommotoren
UnterpositionAllstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W
2,7 % · 2 vZTA
andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren
Unterpositionmit einer Leistung von 750 W oder weniger
2,7 % · 89 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW
2,7 % · 16 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
2,7 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerGeneratoren mit Wasserstoff-Brennstoffzellen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 375 kW
2,7 % · 0 vZTA
Unterpositionandere Einphasen-Wechselstrommotoren
2,7 % · 25 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von 750 W oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 750 W
andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
Unterpositionmit einer Leistung von 750 W oder weniger
2,7 % · 23 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW
2,7 % · 35 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 75 kW
2,7 % · 19 vZTA
Kombinierte NomenklaturFahrmotoren
andere, mit einer Leistung von
Kombinierte Nomenklaturmehr als 75 kW bis 375 kW
Kombinierte Nomenklaturmehr als 375 kW bis 750 kW
Kombinierte Nomenklaturmehr als 750 kW
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren
Unterpositionmit einer Leistung von 75 kVA oder weniger
2,7 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA
2,7 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
2,7 % · 1 vZTA
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 750 kVA
2,7 % · 1 vZTA
fotovoltaische Gleichstromgeneratoren
Zolltarifnummermit einer Leistung von 50 W oder weniger
2,7 % · 18 vZTA
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 50 W
2,7 % · 12 vZTA
Zolltarifnummerfotovoltaische Wechselstromgeneratoren
2,7 % · 5 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8501.20Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W
8501.32mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW
8501.34mit einer Leistung von mehr als 375 kW
8501.62mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA
8501.63mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8501

34 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8501. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8501

Rechts: wie viele der 28 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder16 von 28
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder14 von 28
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder10 von 28
senkt den Zollnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung · alle Länder2 von 28
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder1 von 28
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe3 von 28
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder7 von 28
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder6 von 28
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)3 von 28
KontrolleAusfuhrkontrolle für Waren mit Einschränkungen · Libyen2 von 28
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8501

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-105/9617.06.1997Das Urteil legt die Einreihung eines als „System unterbrechungsfreier Stromversorgung“ bezeichneten elektrischen Geräts aus zwei Schränken nach der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aus.
C-297/1315.05.2014Das Urteil legt Anmerkung 2 Buchstabe a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur aus.

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8501

21 der 28 Warennummern der Position 8501 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728501.10.10eingeführt · Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger
  2. 01.01.19728501.10.91eingeführt · Allstrom-(Universal-)motoren
  3. 01.01.19728501.10.93eingeführt · Wechselstrommotoren
  4. 01.01.19728501.10.99eingeführt · Gleichstrommotoren
  5. 01.01.20268501.33.10.00.0eingeführt · Generatoren mit Wasserstoff-Brennstoffzellen
  6. 01.01.20268501.33.90eingeführt · andere
  7. 01.01.20068501.40.20eingeführt · mit einer Leistung von 750 W oder weniger
  8. 01.01.20068501.40.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 750 W
  9. 01.01.20068501.52.20eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW
  10. 01.01.20068501.52.30eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW
  11. 01.01.20068501.52.90eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW
  12. 01.01.19728501.53.50eingeführt · Fahrmotoren · zuletzt geändert 01.01.2012
  13. 01.01.20068501.53.81eingeführt · mehr als 75 kW bis 375 kW
  14. 01.01.19938501.53.94eingeführt · mehr als 375 kW bis 750 kW · zuletzt geändert 01.01.2006
  15. 01.01.19728501.53.99eingeführt · mehr als 750 kW · zuletzt geändert 01.01.2006
  16. 01.01.20068501.61.20eingeführt · mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
  17. 01.01.20068501.61.80eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA
  18. 01.01.19728501.64.00.00.0eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 750 kVA · zuletzt geändert 01.01.2019
  19. 01.01.20228501.71.00.00.0eingeführt · mit einer Leistung von 50 W oder weniger
  20. 01.01.20228501.72.00.00.0eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 50 W
  21. 01.01.20228501.80.00.00.0eingeführt · fotovoltaische Wechselstromgeneratoren

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8501

Welche Nummer gilt für Ihren Motor, wenn mehrere Nummern in Position 8501 infrage kommen?

Die Unterposition richtet sich nach Bauart und Leistung des Motors oder Generators. Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger gehören in Unterposition 8501.10, Allstrom-(Universal-)motoren mit mehr als 37,5 W in Unterposition 8501.20.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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