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Position 8504 – Transformatoren und Stromrichter

Position im Zolltarif

85Kapitel04Position

Zu dieser Position gehören elektrische Transformatoren, Stromrichter wie Gleichrichter, Akkumulatorenladegeräte und Wechselrichter, Vorschaltgeräte für Entladungslampen, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen sowie Teile davon. Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt sind, gehören in Position 8503, Elektromagnete und Dauermagnete gehören in Position 8505.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Transformator zu Position 8504?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8504?

Die Position gliedert sich zunächst nach Bauart. Vorschaltgeräte für Entladungslampen sind in der Unterposition 8504.10 erfasst. Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation (Unterpositionen 8504.21 bis 8504.23) und andere Transformatoren (Unterpositionen 8504.31 bis 8504.34) werden jeweils nach der Leistung in kVA unterschieden. Stromrichter sind in 8504.40 erfasst, andere Drosselspulen und Selbstinduktionsspulen in 8504.50 und Teile in 8504.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere SelbstinduktionsspulenDiese Seite
UnterpositionVorschaltgeräte für Entladungslampen
3,7 % · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturVorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator
Kombinierte Nomenklaturandere
Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation
Zolltarifnummermit einer Leistung von 650 kVA oder weniger
3,7 % · 0 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA
3,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA
3,7 % · 0 vZTA
andere Transformatoren
Unterpositionmit einer Leistung von 1 kVA oder weniger
3,7 % · 59 vZTA
Messwandler
Kombinierte NomenklaturSpannungswandler
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA
3,7 % · 1 vZTA
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
3,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 500 kVA
3,7 % · 0 vZTA
UnterpositionStromrichter
0 % · 630 vZTA
Kombinierte NomenklaturAkkumulatorenladegeräte
andere
Kombinierte NomenklaturGleichrichter
Wechselrichter
Kombinierte Nomenklaturmit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummerandere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen
0 % · 309 vZTA
UnterpositionTeile
0 % · 125 vZTA
von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen
ZolltarifnummerFerritkerne
Kombinierte NomenklaturStahl-Elektrobleche und -kerne, auch geschichtet oder gewickelt
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummervon Stromrichtern

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8504.32mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA
8504.33mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

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Welche der 22 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8504

74 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8504. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8504

Rechts: wie viele der 22 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder12 von 22
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 22
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Länder der Schutzmaßnahme für kornorientiertes Elektroband1 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigte Arabische Emirate1 von 22
senkt den ZollZollkontingent · China1 von 22
senkt den ZollZollkontingent · Türkei1 von 22
erhöht den ZollZusatzzoll · Länder der Schutzmaßnahme für kornorientiertes Elektroband11 von 22
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder6 von 22
KontrolleF-Gase · alle Länder1 von 22
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8504

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 12
12. Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind: a) i) „Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht oder halbleiterbasierte Transducer. Halbleiterbauelemente können auch Baugruppen aus vielen Bauelementen umfassen, die auch mit Nebenfunktionen erfüllenden aktiven und passiven Bauelementen ausgestattet sein können. Im Sinne dieser Definition sind „halbleiterbasierte Transducer“ halbleiterbasierte Sensoren, halbleiterbasierte Aktuatoren, halbleiterbasierte Resonatoren und halbleiterbasierte Oszillatoren, bei denen es sich um Arten von diskreten Halbleiterbauelementen handelt, die eine intrinsische Funktion erfüllen und in der Lage sind, jede Art physikalischer oder chemischer Phänomene oder eine Aktion in ein elektrisches Signal bzw. ein elektrisches Signal in eine beliebige Art physikalischer Phänomene oder eine Aktion umzuwandeln. Alle in halbleiterbasierten Transducern enthaltenen Bauelemente sind auf praktisch untrennbare Weise verbunden und können auch untrennbar vereinigte, für ihren Bau oder ihre Funktion notwendige Materialien enthalten. Die folgenden Ausdrücke haben die jeweilige Bedeutung: 1) „Halbleiterbasiert“ bedeutet auf einem Halbleitersubstrat aufgebaut oder hergestellt oder aus Halbleitermaterialien hergestellt, durch Halbleitertechnologie hergestellt, wobei das Halbleitersubstrat oder -material hinsichtlich Funktion und Leistung des Transducers eine wesentliche und nicht ersetzbare Rolle spielt und die Arbeitsweise auf Halbleitereigenschaften …
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-297/1315.05.2014Das Urteil C-297/13 legt Anmerkung 2 Buchstabe a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur aus.
C-559/1805.09.2019Die Unterposition 8504.40.30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8504

20 der 22 Warennummern der Position 8504 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20068504.10.20eingeführt · Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem …
  2. 01.01.20068504.10.80eingeführt · andere
  3. 01.01.19728504.21.00.00.0eingeführt · mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger
  4. 01.01.19728504.22.10.00.0eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA
  5. 01.01.19728504.22.90.00.0eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA
  6. 01.01.19728504.23.00.00.0eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA
  7. 01.01.20068504.31.21eingeführt · Spannungswandler
  8. 01.01.20068504.31.29eingeführt · andere
  9. 01.01.20068504.31.80eingeführt · andere
  10. 01.01.19728504.34.00.00.0eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
  11. 01.01.20238504.40.60eingeführt · Akkumulatorenladegeräte
  12. 01.01.20238504.40.83eingeführt · Gleichrichter
  13. 01.01.20268504.40.84eingeführt · mit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion
  14. 01.01.20268504.40.87eingeführt · andere
  15. 01.01.20238504.40.95eingeführt · andere
  16. 01.01.19728504.50.00.00.0eingeführt · andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen · zuletzt geändert 01.01.2025
  17. 01.01.19728504.90.11.00.0eingeführt · Ferritkerne · zuletzt geändert 01.01.2020
  18. 01.01.20218504.90.13eingeführt · Stahl-Elektrobleche und -kerne, auch geschichtet oder gewickelt · zuletzt geändert 25.09.2026
  19. 01.01.20218504.90.17.00.0eingeführt · andere
  20. 01.01.20208504.90.90.00.0eingeführt · von Stromrichtern
Gestrichene Nummern mit Nachfolgern

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8504

Welche Unterposition der Position 8504 gilt für Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation?

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation werden nach ihrer Leistung eingereiht: 8504.21 für 650 kVA oder weniger, 8504.22 für mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA und 8504.23 für mehr als 10 000 kVA. Die Unterpositionen 8504.21 bis 8504.23 gehören zu den Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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