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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 8512 – Beleuchtungs- und Signalgeräte für Kfz

Position im Zolltarif

85Kapitel12Position

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte sowie Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, jeweils von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art. Tragbare elektrische Leuchten mit eigener Stromquelle gehören in Position 8513, ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512. Zündapparate und Anlasser für Verbrennungsmotoren gehören in Position 8511, und Waren der Position 8539 sind von dieser Position ausgenommen.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8512?

Die Position gliedert sich in die Unterpositionen 8512.10 für Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art (Zolltarifnummer 8512.10.00.00.0), 8512.20 für Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte, die nicht von dieser Art sind, 8512.30 für Hörsignalgeräte und 8512.40 für Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben. In 8512.30 gehören Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art in Zolltarifnummer 8512.30.10.00.0, Hörsignalgeräte ausgenommen solche Diebstahlalarmanlagen in Warennummer 8512.30.90. Teile stehen in Unterposition 8512.90, Teile von Geräten der Warennummer 8512.30.10 in Zolltarifnummer 8512.90.10.00.0 und alle übrigen Teile, die nicht zu diesen Geräten gehören, in Zolltarifnummer 8512.90.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten ArtDiese Seite
ZolltarifnummerBeleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art
2,7 % · 72 vZTA
Unterpositionandere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte
2,7 % · 111 vZTA
UnterpositionHörsignalgeräte
2,2 % bis 2,7 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerDiebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionScheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
2,7 % · 1 vZTA
UnterpositionTeile
2,2 % bis 2,7 % · 48 vZTA
Zolltarifnummervon Geräten der Unterposition 8512.30.10
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8512.40Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der …

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8512

13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8512. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8512

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 7
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder2 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8512

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8512

Fünf der sieben Warennummern der Position 8512 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728512.10.00.00.0eingeführt · Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art · zuletzt geändert 01.01.1995
  2. 01.01.20078512.30.10.00.0eingeführt · Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
  3. 01.01.20078512.30.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2015
  4. 01.01.20078512.90.10.00.0eingeführt · von Geräten der Unterposition 8512.30.10
  5. 01.01.20078512.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2018

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8512

Welche Zolltarifnummer aus Position 8512 gilt für Fahrradlicht?

Fahrradlicht gehört in Zolltarifnummer 8512.10.00.00.0. Diese Nummer gilt für Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte, die von der für Fahrräder verwendeten Art sind.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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