01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8521?
Position 8521 wird in Magnetbandgeräte und andere Videogeräte unterteilt. Magnetbandgeräte gehören in die Zolltarifnummer 8521.10.00.00.0. Die Zolltarifnummer 8521.90.00.00.0 erfasst Videogeräte, die keine Magnetbandgeräte sind.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8521
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8521. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8521
Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8521
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (8)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-66/8917.05.1990 | Siliciumscheiben, die nach der Einfuhr umfangreichen Be- und Verarbeitungsvorgängen unterzogen werden müssen, fallen nicht unter die Verordnung zur Tarifstelle 85.21 D II. |
| C-143/1525.02.2016 | Für einen als Videomultiplexer bezeichneten Gegenstand legt der Gerichtshof die Kombinierte Nomenklatur aus, die Einreihung bleibt der Würdigung des vorlegenden Gerichts überlassen. |
| C-223/8407.10.1985 | EIN ALS TIMER/TUNER BEZEICHNETES GERÄT , DAS AUS EINEM FARBFERNSEHEMPFÄNGER MIT EINEM ZWÖLFFACHEN PROGRAMMSPEICHER UND EINER SCHALTUHR FÜR DIE SPEICHERUNG DER EIN- UND AUSSCHALTUNG DES GERÄTS INNERHALB VON ZEHN TAGEN IM VORAUS BESTEHT UND DAS MIT EINEM … |
| C-401/9313.12.1994 | Die Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission vom 25. Juli 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur war ungültig, soweit sie die Mecadecks in Punkt 9 ihres Anhangs der Unterposition 8521.10.39 zuwies. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8521
Die zwei Warennummern der Position 8521 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728521.10.00.00.0eingeführt · Magnetbandgeräte · zuletzt geändert 01.01.2025
- 01.01.19728521.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2023
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile




